Der zweite Lohn

Lohnzusatzkosten spielen eine wesentliche Rolle bei der Berechnung der Kostenbelastung durch Lohnzahlungen.

Wenn Sie einen neu­en Mit­ar­bei­ter ein­stel­len, so müs­sen Sie beden­ken, dass die­ser mehr als den ver­ein­bar­ten Brut­to­lohn erhält. Dies müs­sen Sie auch berück­sich­ti­gen, wenn Sie den Lohn­stun­den­ver­rech­nungs­satz kal­ku­lie­ren. Von den Lohn­zu­satz­kos­ten ent­fällt der größ­te Teil auf die Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung. Hier­zu gehö­ren die Bei­trä­ge zur Ren­ten-, Kran­ken-, Arbeits­lo­sen- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Ein wei­te­rer wich­ti­ger Kos­ten­fak­tor ist die Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall; denn mit Ihren Kun­den kön­nen Sie nur die erbrach­ten Leis­tun­gen abrech­nen. Die meis­ten Betrie­be erbrin­gen Son­der­zah­lun­gen, die eben­falls in die Kal­ku­la­ti­on ein­ge­hen müs­sen. Hier­zu gehö­ren Weih­nachts­geld, Urlaubs­geld, Gra­ti­fi­ka­tio­nen und ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen.

In vie­len Betrie­ben wer­den inner­jähr­li­che Rück­stel­lun­gen für die am Jah­res­en­de fäl­li­gen Son­der­zah­lun­gen gebil­det, damit die monat­li­chen Erfolgs­rech­nun­gen antei­lig mit den Kos­ten belas­tet wer­den. Wird im Jah­res­ver­lauf kei­ne ent­spre­chen­de Vor­sor­ge getrof­fen, so kann es am Jah­res­en­de eine böse Über­ra­schung geben, wenn die für die Son­der­zah­lun­gen benö­tig­ten Mit­tel nicht zur Ver­fü­gung ste­hen, weil sie nicht ein­kal­ku­liert wor­den sind. Die Monats­er­geb­nis­se geben ohne die­se Rück­stel­lun­gen ein zu güns­ti­ges Bild von der wirt­schaft­li­chen Lage des Unter­neh­mens ab. Wei­ter­hin sind die Bei­trä­ge zur Berufs­ge­nos­sen­schaft zu berück­sich­ti­gen.

Die­se Lohn­zu­satz­kos­ten betra­gen im Durch­schnitt aller Betrie­be im Wes­ten DM 81,30 und im Osten DM 68,20 je DM 100 des Brut­to­ge­halts.