Umsatzsteuer

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof muss prü­fen, ob die kos­ten­lo­se Wär­me­ab­ga­be an einen ande­ren Betrieb als unent­gel­ti­che Wert­ab­ga­be umsatz­steu­er­pflich­tig ist.
Nach einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­fi­nanz­hofs ist die Steu­er­schuld­ner­schaft des Organ­trä­gers ist uni­ons­rechts­kon­form. Die Organ­schaft selbst ist dage­gen nicht zwin­gend von einer Stim­men­mehr­heit des Organ­trä­gers abhän­gig.
Die Ein­füh­rung des Null­steu­er­sat­zes für die Lie­fe­rung bestimm­ter Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen hat auch Aus­wir­kun­gen auf Alt­an­la­gen, ins­be­son­de­re wenn es um die Ent­nah­me sol­cher Anla­ge oder unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben geht.
Die Finanz­ver­wal­tung hat Detail­re­ge­lun­gen zur Umsatz­steu­er­be­frei­ung für die Lie­fe­rung neu­er Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ab 2023 ver­öf­fent­licht.
Solan­ge inner­halb der Zuord­nungs­frist objek­ti­ve Anhalts­punk­te für die Ent­schei­dung über die Zuord­nung eines gemischt genutz­ten Gegen­stands zum Betriebs- oder Pri­va­ter­mö­gen erkenn­bar wer­den, muss die Ent­schei­dung dem Finanz­amt nicht inner­halb der Frist mit­ge­teilt wer­den.
Die Beför­de­rung von Pati­en­ten ist nach EU-Recht als eng mit der Sozi­al­für­sor­ge ver­bun­de­ne Dienst­leis­tung unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen grund­sätz­lich von der Umsatz­steu­er befreit.
Steu­er­zah­ler kön­nen sich 2023 vor allem über höhe­re Frei­be­trä­ge und eine Ver­bes­se­rung der Home Office-Pau­scha­le freu­en.
Nach Über­zeu­gung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs ist die deut­sche Vor­ga­be, dass der Organ­trä­ger auch Steu­er­schuld­ner der Umsatz­steu­er ist, uni­ons­rechts­kon­form.
Die Finanz­ver­wal­tung hat erklärt, wann wel­cher Auf­tei­lungs­maß­stab für den Vor­steu­er­ab­zug aus Auf­wen­dun­gen für gemischt genutz­te Immo­bi­li­en anzu­wen­den ist.
Der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz in der Gas­tro­no­mie wird um ein wei­te­res Jahr ver­län­gert und der Durch­schnitts­satz für Pau­schal­land­wir­te wird 2023 ange­passt.