Kostenbeteiligung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Die gesetzlich vorgeschriebene Kostenbeteiligung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung setzt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung keine regelmäßigen Zahlungen voraus.

Mit der Reform des Rei­se­kos­ten­rechts wur­den ab 2014 auch für die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung die gesetz­li­chen Rege­lun­gen etwas geän­dert. Seit­her setzt die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines eige­nen Haus­stands am Haupt­wohn­sitz dort eine finan­zi­el­le Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebens­füh­rung vor­aus. Mit die­ser Ände­rung woll­te der Fis­kus ein steu­er­zah­ler­freund­li­ches Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs aus­he­beln und die steu­er­li­che Aner­ken­nung einer dop­pel­ten Haus­füh­rung in den Fäl­len ein­schrän­ken, in denen ledi­ge Arbeit­neh­mer eine unent­gelt­lich über­las­se­ne Woh­nung oder ein Zim­mer im Haus der Eltern bewoh­nen. Die Finanz­ver­wal­tung hat die neue Rege­lung so aus­ge­legt, dass die Kos­ten­be­tei­li­gung eine regel­mä­ßi­ge Betei­li­gung an den lau­fen­den Woh­nungs- und Ver­brauchs­kos­ten vor­aus­setzt.

Dem hat jetzt das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt wider­spro­chen: Weder dem Wort­laut des Geset­zes noch der Geset­zes­be­grün­dung lie­ße sich eine der­ar­ti­ge Ein­schrän­kung ent­neh­men. Daher sei­en auch ande­re For­men der Kos­ten­be­tei­li­gung anzu­er­ken­nen, bei­spiels­wei­se eine Ein­mal­zah­lung an die Eltern am Jah­res­en­de wie im Streit­fall. Ent­schei­dend sei ledig­lich, dass die Kos­ten­be­tei­li­gung ober­halb einer Gering­fü­gig­keits­gren­ze von 10 % der Gesamt­kos­ten liegt. Das Finanz­amt hat gegen das Urteil Revi­si­on ein­ge­legt.