Corona-Krise: Überblick der Hilfsmaßnahmen für Betriebe

Bund und Länder haben viele Hilfsmaßnahmen in die Wege geleitet, um die Folgen der Corona-Krise abzufedern.

Die Regie­run­gen von Bund und Län­dern stem­men sich mit aller Kraft gegen die Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Kri­se. Neben der Ein­däm­mung der Virus­aus­brei­tung haben Maß­nah­men zur Unter­stüt­zung der Unter­neh­men und Abfe­de­rung der wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen obers­te Prio­ri­tät.

Aktu­ell geht es dabei in ers­ter Linie dar­um, die kurz­fris­ti­ge Liqui­di­tät der Betrie­be und die Arbeits­plät­ze der Mit­ar­bei­ter zu sichern. Auf ein sofor­ti­ges Kon­junk­tur­pro­gramm hat die Regie­rung bewusst ver­zich­tet, weil dies Händ­lern und Dienst­leis­tern, die jetzt ihre Betrie­be geschlos­sen hal­ten müs­sen, nicht hel­fen wür­de. Bis jetzt sind fol­gen­de Hil­fen und Erleich­te­run­gen ver­füg­bar:

  • Steu­ern: Der Fis­kus kommt Unter­neh­men und ande­ren betrof­fe­nen Steu­er­zah­lern mit vie­len Erleich­te­run­gen ent­ge­gen. Eine Lis­te der bis­her beschlos­se­nen Erleich­te­run­gen fin­den Sie im Bei­trag “Erleich­te­run­gen für Steu­er­zah­ler”.

  • SV-Bei­trä­ge: Betrie­be, die sich durch die Coro­na-Epi­de­mie in ernst­haf­ten Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten befin­den und bei­spiels­wei­se noch auf die Erstat­tung von Kurz­ar­bei­ter­geld war­ten, kön­nen die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge stun­den las­sen. Die Maß­nah­men sind zunächst bis zum 30. April 2020 befris­tet und grei­fen erst, wenn ande­re Rege­lun­gen zur Ent­las­tung aus­ge­schöpft wur­den.

  • Kurz­ar­bei­ter­geld: Das Kurz­ar­bei­ter­geld wird unter erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen gewährt. Mehr dazu fin­den Sie im Bei­trag “Antrag auf Kurz­ar­bei­ter­geld”.

  • Sofort­hil­fe: Für Frei­be­ruf­ler, Solo-Selbst­stän­di­ge sowie Klein­be­trie­be gewäh­ren Bund und Län­der nicht rück­zahl­ba­re Ein­mal­zah­lun­gen. Neben dem Bun­des­pro­gramm, das bis zu 15.000 Euro für Betrie­be mit maxi­mal 10 Voll­zeit­be­schäf­tig­ten vor­sieht, haben vie­le Län­der zusätz­li­che Hil­fen auch für Betrie­be mit mehr Beschäf­tig­ten auf­ge­legt. Alles zur Sofort­hil­fe haben wir im Bei­trag “Sofort­hil­fe für Frei­be­ruf­ler und Klein­be­trie­be” für Sie zusam­men­ge­fasst.

  • Liqui­di­täts­ga­ran­tie: Die Bun­des­re­gie­rung hat eine im Volu­men unbe­grenz­te Zusa­ge für Kre­di­te durch die KfW zur Liqui­di­täts­aus­stat­tung der Betrie­be gege­ben. Dazu gehört ins­be­son­de­re eine Über­nah­me des Kre­dit­ri­si­kos für die durch­lei­ten­den Ban­ken von bis zu 80 % des Kre­dit­vo­lu­mens. Die Bear­bei­tung, Risi­ko­prü­fung und Aus­zah­lung der KfW-Kre­di­te erfolgt wie gehabt durch die Haus­bank. Bei aku­tem Finanz­be­darf soll­ten Sie daher in jedem Fall das Gespräch mit Ihrer Bank suchen.

  • Dar­le­hens­til­gung: Auch über die befris­te­te Redu­zie­rung oder Aus­set­zung von Til­gungs­zah­lun­gen kön­nen Sie mit Ihrer Bank spre­chen. Für vor dem 15. März 2020 geschlos­se­ne Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­ge wer­den zwi­schen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fäl­li­ge Zins- oder Til­gungs­leis­tun­gen sogar per Geset­zes­än­de­rung gestun­det. Vor­aus­set­zung ist, dass der Ver­brau­cher durch die Coro­na-Pan­de­mie Ein­nah­me­aus­fäl­le hat, die dazu füh­ren, dass die Zah­lun­gen aus dem Dar­le­hens­ver­trag den ange­mes­se­nen Lebens­un­ter­halt gefähr­den wür­den.

  • Grund­si­che­rung: Selbst­stän­di­ge erhal­ten leich­ter Zugang zur Grund­si­che­rung. Antrag­stel­ler müs­sen in den nächs­ten 6 Mona­ten weder Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se offen­le­gen noch Ver­mö­gen antas­ten. Anträ­ge wer­den vor­läu­fig bewil­ligt, die Bedürf­tig­keits­prü­fung erfolgt erst nach­träg­lich.

  • Insol­venz­pflicht: Vor­erst bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 wird die Insol­venz­an­trags­pflicht aus­ge­setzt. Vor­aus­set­zung ist, dass der Insol­venz­grund auf den Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Epi­de­mie beruht und auf­grund einer Bean­tra­gung öffent­li­cher Hil­fen oder ernst­haf­ter Finan­zie­rungs- oder Sanie­rungs­ver­hand­lun­gen begrün­de­te Aus­sich­ten auf Sanie­rung bestehen.

  • Mie­ter: Mie­tern und Päch­tern von Wohn- oder Gewer­be­im­mo­bi­li­en kann für den Zeit­raum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen aus­ge­fal­le­ner Miet­zah­lun­gen auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie gekün­digt wer­den. Die Mie­te bleibt aber wei­ter­hin fäl­lig, es kön­nen auch Ver­zugs­zin­sen ent­ste­hen. Die­se Miet­schul­den müs­sen bis zum 30. Juni 2022 begli­chen wer­den, sonst kann den Mie­tern wie­der gekün­digt wer­den.