Kurzarbeitergeld auch für angestellten Geschäftsführer

Ein sozialversicherungspflichtig beschäftiger Geschäftsführer hat beim Anspruch auf Kurzarbeitergeld keine Sonderstellung, die ihn vom Bezug ausschließen würde.

Auch für den ange­stell­ten Geschäfts­füh­rer einer GmbH oder haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mens­ge­sell­schaft besteht Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld. Das Sozi­al­ge­richt Spey­er hat damit der Arbeits­agen­tur wider­spro­chen, die dem Geschäfts­füh­rer kein Kurz­ar­bei­ter­geld gewäh­ren woll­te, weil er die Geschi­cke des Unter­neh­mens lei­te und es sei­ne Auf­ga­be sei, neue Kun­den zu fin­den und Kurz­ar­beit zu ver­mei­den. Ohne Kurz­ar­bei­ter­geld ste­he nach Mei­nung des Gerichts zu befürch­ten, dass das Arbeits­ver­hält­nis mit dem Geschäfts­füh­rer gelöst wer­den müss­te und damit Arbeits­lo­sig­keit ein­tritt. Dies wider­sprä­che der gesetz­li­chen Inten­ti­on, näm­lich mög­lichst vie­le Arbeit­neh­mer durch die Gewäh­rung von Kurz­ar­bei­ter­geld in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zu hal­ten.