Besteuerung von Streubesitzdividenden ist verfassungsgemäß

Dass Dividendenerträge bei der Körperschaftsteuer nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die an eine Kapi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­schüt­te­ten Divi­den­den sind nur dann von der Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er befreit, wenn die Betei­li­gung an der aus­schüt­ten­den Gesell­schaft min­des­tens 10 % des Stamm­ka­pi­tals beträgt. Divi­den­den aus gering­fü­gi­ge­ren Betei­li­gun­gen (Streu­be­sitz­di­vi­den­den) sind dage­gen steu­er­pflich­tig. Der Bun­des­fi­nanz­hof hält die­se Ungleich­be­hand­lung jedoch für ver­fas­sungs­kon­form: Die Steu­er­be­frei­ung von Erträ­gen aus grö­ße­ren Betei­li­gun­gen ist in ers­ter Linie eine Fol­ge des EU-Rechts. Dar­aus folgt jedoch kei­ne Ver­pflich­tung des deut­schen Gesetz­ge­bers, sämt­li­che Betei­li­gungs­er­trä­ge steu­er­frei zu stel­len, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.