Überblick der Änderungen für 2021

Vor allem bei der Einkommensteuer gibt es 2021 zahlreiche Änderungen, von denen viele die Steuerbelastung reduzieren.

Zum Jah­res­wech­sel gibt es immer Ver­än­de­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­recht, und fast jedes Jahr wer­den vie­le davon erst kurz vor dem Jah­res­wech­sel von Bun­des­tag und Bun­des­rat ver­ab­schie­det. Die­ses Jahr jedoch hat die Regie­rungs­ko­ali­ti­on eine Mög­lich­keit gefun­den, die­ses Vor­ge­hen noch zu stei­gern, indem eini­ge Ände­run­gen erst in den Wochen nach dem Jah­res­wech­sel beschlos­sen und ver­kün­det wur­den. Immer­hin han­delt es sich bei die­sen Nach­züg­lern unter den Neu­re­ge­lun­gen im Steu­er­recht durch­weg um Maß­nah­men zum Vor­teil der Steu­er­zah­ler.

Hier haben wir alle wich­ti­gen Ände­run­gen für 2021 für Sie zusam­men­ge­stellt, damit Sie sich einen schnel­len Über­blick ver­schaf­fen kön­nen. Dar­un­ter fin­den sich auch eini­ge Rege­lun­gen, bei denen es sich streng genom­men nicht um Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel han­delt, weil sie als Teil des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2020 zwar erst Ende 2020 von Bun­des­tag und Bun­des­rat beschlos­sen wur­den, aber bereits ab 2020 und nicht erst 2021 gel­ten sol­len.

Eini­ge Ände­run­gen sind außer­dem sehr detail­reich und daher in die­ser Über­sicht nur kurz zusam­men­ge­fasst. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu die­sen Punk­ten fin­den Sie in Schwer­punkt­bei­trä­gen, auf die wir Sie bei den ent­spre­chen­den Punk­ten jeweils hin­wei­sen. Ein wei­te­rer Bei­trag deckt schließ­lich noch die Ände­run­gen aus dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 ab, die kei­nen Platz in die­ser Über­sicht haben, bei­spiels­wei­se weil sie erst spä­ter in Kraft tre­ten.

  • Grund­frei­be­trag: Der Grund­frei­be­trag (steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum) steigt 2021 um 288 Euro von bis­her 9.408 Euro auf jetzt 9.696 Euro. Auch der Höchst­be­trag für den Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen wird um 288 Euro auf 9.696 Euro ange­ho­ben.

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Damit Lohn­stei­ge­run­gen auch im Geld­beu­tel der Beschäf­tig­ten ankom­men, wird mitt­ler­wei­le jähr­lich der Effekt der “kal­ten Pro­gres­si­on” aus­ge­gli­chen. Dazu wer­den die Eck­wer­te des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs um die Infla­ti­ons­ra­te des Vor­jah­res ver­scho­ben — für 2021 also um 1,52 %.

  • Soli­da­ri­täts­zu­schlag: Die Frei­gren­ze, bis zu der kein Soli­da­ri­täts­zu­schlag anfällt, wird ab 2021 auf 16.956 Euro (Ein­zel­ver­an­la­gung) bzw. auf 33.912 Euro (Zusam­men­ver­an­la­gung) ange­ho­ben. Liegt die für das Jahr fäl­li­ge Ein­kom­men­steu­er nicht über die­ser Frei­gren­ze, fällt über­haupt kein Soli mehr an. Das hat zur Fol­ge, dass Fami­li­en mit zwei Kin­dern bis zu einem Brut­to­jah­res­lohn von 151.990 Euro und Allein­er­zie­hen­de bis zu einem Brut­to­jah­res­lohn von 73.874 Euro ab 2021 kei­nen Soli mehr zah­len. Über­steigt die Ein­kom­mens­steu­er die Frei­gren­ze, wird der Soli­da­ri­täts­zu­schlag nicht sofort in vol­ler Höhe von 5,5 % erho­ben. Die­se Mil­de­rungs­zo­ne ver­mei­det einen Belas­tungs­sprung und wird eben­falls deut­lich aus­ge­wei­tet. Dadurch wer­den vie­le der noch ver­blei­ben­den Soli-Zah­ler eben­falls ent­las­tet, aller­dings bei stei­gen­den Ein­kom­men mit abneh­men­der Wir­kung. Bei der Abgel­tungs­teu­er auf Kapi­tal­erträ­ge und der Kör­per­schaft­steu­er bleibt der Soli in unver­än­der­ter Höhe bestehen.

  • Kin­der­geld: Das Kin­der­geld wur­de zum 1. Janu­ar 2021 pro Kind und Monat um 15 Euro erhöht. Es beträgt jetzt 219 Euro monat­lich für das ers­te und zwei­te Kind, 225 Euro für das drit­te Kind und 250 Euro für jedes wei­te­re Kind. Zusätz­lich gibt es einen Kin­der­bo­nus von 150 Euro. Dazu wird das Kin­der­geld für Mai 2021 um einen Ein­mal­be­trag von 150 Euro erhöht. Berück­sich­tigt wer­den alle Kin­der, für die min­des­tens in einem Monat des Jah­res 2021 ein Kin­der­geld­an­spruch besteht. Gibt es im Mai 2021 jedoch kei­nen Anspruch, erfolgt die Aus­zah­lung des Kin­der­bo­nus nicht zwin­gend im Mai 2021. Für den Kin­der­bo­nus gel­ten ansons­ten grund­sätz­lich alle Vor­schrif­ten, die auch für das monat­lich gezahl­te Kin­der­geld maß­ge­bend sind. Der Bonus wird daher wie das nor­ma­le Kin­der­geld auch mit dem Kin­der­frei­be­trag ver­rech­net, wirkt sich also pri­mär bei Fami­li­en mit gerin­ge­rem Ein­kom­men aus. Auf Unter­halts­vor­schüs­se und ande­re Sozi­al­leis­tun­gen wird der Kin­der­bo­nus jedoch aus­drück­lich nicht ange­rech­net.

  • Kin­der­frei­be­trag: Par­al­lel zur Anhe­bung des Kin­der­gelds wird auch der Kin­der­frei­be­trag 2021 für jeden Eltern­teil um jeweils 144 Euro auf 2.730 Euro (ins­ge­samt also um 288 Euro auf dann 5.460 Euro) erhöht. Außer­dem steigt der Betreu­ungs­frei­be­trag für jeden Eltern­teil von 1.320 auf 1.464 Euro — eine Anhe­bung von eben­falls 144 Euro pro Eltern­teil. Ins­ge­samt füh­ren die­se Ände­run­gen zu einer Anhe­bung der zur steu­er­li­chen Frei­stel­lung des Kin­der­exis­tenz­mi­ni­mums die­nen­den Frei­be­trä­ge von der­zeit ins­ge­samt 7.812 Euro um 576 Euro auf 8.388 Euro für jedes berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Kind.

  • Behin­der­ten- & Pfle­ge-Pausch­be­trag: Bei den Pausch­be­trä­gen für Behin­der­te sowie für die unent­gelt­li­che Pfle­ge von Ange­hö­ri­gen gibt es ab 2021 umfang­rei­che Ver­bes­se­run­gen. Ins­be­son­de­re wer­den die seit 45 Jah­ren unver­än­der­ten Behin­der­ten-Pausch­be­trä­ge ver­dop­pelt. Details zu die­ser Ände­rung fin­den Sie im Bei­trag “Ver­bes­se­run­gen für Behin­der­te und Pfle­gen­de ab 2021”.

  • Ehren­amt, Spen­den & Ver­ei­ne: Meh­re­re Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel betref­fen die Ver­eins­ar­beit und das Gemein­nüt­zig­keits­recht. Neben einer Anhe­bung der Frei­be­trä­ge für Ehren­äm­ter und Übungs­lei­ter gibt es vor allem Ver­ein­fa­chun­gen und Erleich­te­run­gen für gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne und Orga­ni­sa­tio­nen. Alle Ände­run­gen in die­sem Bereich fasst der Bei­trag “Ände­run­gen im Spen­den- und Gemein­nüt­zig­keits­recht 2021” zusam­men.

  • Min­dest­lohn: Der gesetz­li­che Min­dest­lohn soll bis zum 1. Juli 2022 in vier Stu­fen auf 10,45 Euro stei­gen. Zum 1. Janu­ar 2021 ist die ers­te Anhe­bung auf zunächst 9,50 Euro brut­to je Zeit­stun­de in Kraft getre­ten. Ein hal­bes Jahr spä­ter, also am 1. Juli 2021, folgt die zwei­te Anhe­bung auf 9,60 Euro. Auch für 2022 sind zwei Anhe­bun­gen im Abstand von je sechs Mona­ten geplant — zum 1. Janu­ar 2022 auf 9,82 Euro und schließ­lich zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

  • Azu­bi­ver­gü­tung: Schon 2020 wur­de eine Min­dest­ver­gü­tung für Aus­zu­bil­den­de ein­ge­führt, die jähr­lich steigt. Azu­bis, die 2021 ihre Aus­bil­dung begin­nen und außer­halb der Tarif­bin­dung lie­gen, erhal­ten im ers­ten Lehr­jahr monat­lich min­des­tens 550 Euro.

  • Kran­ken­kas­sen­wech­sel: Ab 2021 kön­nen Arbeit­neh­mer ihre Kran­ken­kas­se bei einem Job­wech­sel sofort wech­seln. Die neue Kran­ken­kas­se küm­mert sich dann um die Kün­di­gung bei der alten Kas­se. Ohne Job­wech­sel redu­ziert sich immer­hin die Bin­dungs­frist von 18 Mona­ten auf jetzt nur noch 12 Mona­te.

  • Insol­venz­geld­um­la­ge: Die Insol­venz­geld­um­la­ge steigt 2021 von 0,06 % auf 0,12 %. Ab 2022 soll der Umla­ge­satz nach der­zei­ti­gem Stand 0,15 % betra­gen.

  • Job-Bera­tung: Arbeit­neh­mer, denen vom Arbeit­ge­ber gekün­digt wer­den soll oder die aus ande­rem Grund aus­schei­den wer­den, kön­nen von ihren Arbeit­ge­bern bera­ten wer­den, um sich beruf­lich neu zu ori­en­tie­ren und so eine Arbeits­lo­sig­keit zu ver­mei­den. Die­se Bera­tungs­leis­tun­gen, auch wenn sie von Drit­ten erbracht wer­den, sind zukünf­tig steu­er­frei.

  • Ent­fer­nungs­pau­scha­le & Mobi­li­täts­prä­mie: Mit dem “Kli­ma­schutz­pro­gramm 2030” hat die Gro­ße Koali­ti­on ab 2021 die Ein­füh­rung einer CO2-Abga­be beschlos­sen. Als Teil­kom­pen­sa­ti­on für Berufs­pend­ler mit lan­gem Arbeits­weg wird die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter auf 35 Cent ange­ho­ben. Das gilt auch für Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer beruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halt­füh­rung. Gering­ver­die­ner, die kei­ne Steu­er zah­len und des­halb nicht von der höhe­ren Ent­fer­nungs­pau­scha­le pro­fi­tie­ren kön­nen, haben statt­des­sen die Mög­lich­keit, eine Mobi­li­täts­prä­mie zu bean­tra­gen.

  • Elek­tro-Fir­men­wa­gen: Wer sei­nen elek­trisch ange­trie­be­nen Dienst­wa­gen zu Hau­se auf­lädt, dem kann der Arbeit­ge­ber den Auf­wand pau­schal und steu­er­frei erstat­ten. Auch Unter­neh­mer, die ihren Fir­men­wa­gen am pri­va­ten Strom­an­schluss auf­la­den, kön­nen die Strom­kos­ten pau­schal gel­tend machen. Die ent­spre­chen­den Pau­scha­len wer­den ab 2021 deut­lich ange­ho­ben. Für Elek­tro­fahr­zeu­ge sind nun monat­lich 70 Euro anzu­set­zen (bis­her 50 Euro). Kön­nen die Arbeit­neh­mer oder Unter­neh­mer den Elek­tro­wa­gen auch im Betrieb auf­la­den, gilt eine ent­spre­chend nied­ri­ge­re Pau­scha­le von 30 Euro monat­lich (bis­lang 20 Euro). Für Hybrid­fahr­zeu­ge sind jeweils 50 % der Pau­scha­le für rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge anzu­set­zen, also 35 oder 15 Euro im Monat.

  • Home-Office-Pau­scha­le: Für die Arbeit zu Hau­se kann eine Pau­scha­le von 5 Euro pro Tag gel­tend gemacht wer­den. Gewährt wird die Pau­scha­le nur für Tage, an denen die Arbeit aus­schließ­lich zu Hau­se aus­ge­übt wird. Anders als beim Abzug von Wer­bungs­kos­ten für das häus­li­che Arbeits­zim­mer gibt es bei die­ser Pau­scha­le kei­ne wei­te­ren Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen. Die Pau­scha­le ist auf einen Höchst­be­trag von 600 Euro im Jahr begrenzt und gilt — zumin­dest vor­erst — nur für die Jah­re 2020 und 2021. Außer­dem wirkt sich die Pau­scha­le nur dann aus, wenn es noch ande­re Wer­bungs­kos­ten gibt, durch die die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro über­schrit­ten wird.

  • Ver­bil­lig­te Ver­mie­tung: Bis­her ist bei der ver­bil­lig­ten Ver­mie­tung einer Woh­nung eine Auf­tei­lung vor­ge­se­hen, wenn die Mie­te weni­ger als 66 % der orts­üb­li­chen Mie­te beträgt. Nur die auf den ent­gelt­lich ver­mie­te­ten Teil ent­fal­len­den antei­li­gen Wer­bungs­kos­ten sind steu­er­lich abzieh­bar. Die­se Gren­ze wird nun von 66 % auf 50 % der orts­üb­li­chen Mie­te her­ab­ge­setzt. Die Voll­ent­gelt­lich­keits­gren­ze, ab der die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht von Geset­zes wegen ver­mu­tet wird, bleibt jedoch unver­än­dert bei 66 % der orts­üb­li­chen Mie­te. Beträgt die Mie­te daher min­des­tens 50 %, aber weni­ger als 66 % der Ver­gleichs­mie­te, ist eine Total­über­schuss­pro­gno­se not­wen­dig, weil sonst wei­ter­hin nur ein antei­li­ger Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mög­lich ist. Außer­dem hat die Finanz­ver­wal­tung klar­ge­stellt, dass ein befris­te­ter Miet­aus­fall auf­grund wirt­schaft­li­cher Schwie­rig­kei­ten des Mie­ters in der Coro­na-Kri­se kei­ne Fol­gen für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug hat. Mehr zu die­sem Beschluss fin­den Sie im Bei­trag “Aus­blei­ben von Miet­ein­nah­men auf­grund der Coro­na-Kri­se”.

  • Woh­nungs­bau­prä­mie: Bis 2020 konn­te einen Antrag auf Woh­nungs­bau­prä­mie stel­len, wer ein zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men von maxi­mal 25.600 Euro (bei Zusam­men­ver­an­la­gung von Ehegatten/Lebenspartnern 51.200 Euro) hat­te. Ab 2021 gilt nun eine deut­lich höhe­re Ein­kom­mens­gren­ze. Allein­ste­hen­de haben jetzt einen Anspruch bis zu einem Ein­kom­men von 35.000 Euro. Für Ehe­gat­ten und Lebens­part­ner liegt die Gren­ze beim dop­pel­ten Betrag, also bei 70.000 Euro. Die Höhe der Prä­mie rich­tet sich nach den im Spar­jahr geleis­te­ten prä­mi­en­be­güns­tig­ten Auf­wen­dun­gen. Sie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der Auf­wen­dun­gen. Je Kalen­der­jahr wer­den ab 2021 Auf­wen­dun­gen bis zu einem Höchst­be­trag von 700 Euro (Allein­ste­hen­de; bis­her 512 Euro) bzw. 1.400 Euro (Zusam­men­ver­an­la­gung; bis­lang 1.024 Euro) bezu­schusst. Somit beträgt die jähr­li­che Höchst­prä­mie ab 2021 70 Euro bzw. 140 Euro (bis 2020: 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro).

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gibt es gleich eine gan­ze Rei­he von Ände­run­gen, wobei die Ver­bes­se­run­gen bereits in nach dem 31. Dezem­ber 2019 enden­den Wirt­schafts­jah­ren in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, also rück­wir­kend ab 2020 gel­ten. Dazu gehö­ren eine Anhe­bung der begüns­ti­gen Inves­ti­ti­ons­kos­ten von 40 % auf 50 % sowie eine ein­heit­li­che Gewinn­gren­ze von 200.000 Euro. Dane­ben wer­den zwei Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten gesetz­lich aus­ge­schlos­sen, wobei die­se Ände­run­gen erst ab 2021 grei­fen. Die Details zu den Neu­re­ge­lun­gen beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag haben wir für Sie im Bei­trag “Ver­än­de­run­gen beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag” zusam­men­ge­fasst.

  • Abschrei­bung: Schon im Som­mer 2020 wur­de mit dem Coro­na-Kon­junk­tur­pa­ket für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter, die in den Jah­ren 2020 und 2021 ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den, eine degres­si­ven Abschrei­bung von bis zu 25 %, höchs­tens aber dem Zwei­ein­halb­fa­chen der linea­ren Abschrei­bung ermög­licht. Jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nach­ge­legt und lässt ab 2021 eine Sofort­ab­schrei­bung für han­dels­üb­li­che Hard- und Soft­ware zu. Alle Details dazu fin­den Sie im Bei­trag “Sofort­ab­schrei­bung für Com­pu­ter und Soft­ware”.

  • Umsatz­steu­er­satz: Zum 1. Janu­ar 2021 ende­te die auf ein hal­bes Jahr befris­te­te Absen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze. Seit­her gel­ten also wie­der 19 % statt 16 % als nor­ma­ler und 7 % statt 5 % als ermä­ßig­ter Um-satz­steu­er­satz. In der Gas­tro­no­mie gilt dage­gen auch wei­ter­hin der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz für Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen mit Aus­nah­me der Abga­be von Geträn­ken. Die­se Absen­kung war ursprüng­lich auf ein Jahr befris­tet und wäre zum 30. Juni 2021 aus­ge­lau­fen. Weil die Gas­tro­no­mie durch den andau­ern­den Lock­down von der Absen­kung bis­her aber wenig pro­fi­tie­ren konn­te, wur­de die Absen­kung nun bis zum 31. Dezem­ber 2022 ver­län­gert.

  • Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung: Seit vie­len Jah­ren müs­sen Exis­tenz­grün­der im Jahr der Grün­dung und im Fol­ge­jahr die Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung grund­sätz­lich monat­lich abge­ben. Die­se Vor­schrift soll­te der Bekämp­fung von Umsatz­steu­er­be­trug die­nen. Nun wird die Vor­ga­be von 2021 an zunächst befris­tet bis 2026 gelo­ckert. Beträgt die aufs Jahr hoch­ge­rech­ne­te geschätz­te Umsatz­steu­er­zahl­last nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Vor­anmel­dung ab 2021 daher nur noch vier­tel­jähr­lich abzu­ge­ben.

  • Mehr­wert­steu­er-Digi­tal­pa­ket: Ab dem 1. Juli 2021 erfolgt die Umset­zung der zwei­ten Stu­fe des Mehr­wert­steu­er-Digi­tal­pa­kets der EU. Dazu wird u.a. das bis­he­ri­ge beson­de­re Besteue­rungs­ver­fah­ren für in der EU ansäs­si­ge Unter­neh­mer (sog. Mini-One-Stop-Shop) auf Lie­fe­run­gen inner­halb eines Mit­glied­staa­tes über eine elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­le, inner­ge­mein­schaft­li­che Fern­ver­käu­fe und alle am Ort des Ver­brauchs aus­ge­führ­ten Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer mit Sitz oder Wohn­sitz in der EU aus­ge­dehnt (sog. One-Stop-Shop). Für den Ver­sand­han­del von Gegen­stän­den mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Dritt­land wird ein neu­er Import-One-Stop-Shop (IOSS) ein­ge­führt. Unter­neh­mern, die die Lie­fe­rung eines Gegen­stands, des­sen Beför­de­rung oder Ver­sen­dung im EU-Gebiet beginnt und endet, durch die Nut­zung einer elek­tro­ni­schen Schnitt­stel­le unter­stüt­zen, wird es zur Ver­rin­ge­rung von Ver­wal­tungs­auf­wand erlaubt, das One-Stop-Shop-Ver­fah­ren in Anspruch zu neh­men, um Mehr­wert­steu­er auf inlän­di­sche Lie­fe­run­gen, bei denen die Beför­de­rung oder Ver­sen­dung der gelie­fer­ten Gegen­stän­de im sel­ben Mit­glied­staat beginnt und endet, anzu­mel­den und zu ent­rich­ten.

  • Steu­er­schuld­ner­schaft: Ab 2021 wird der Emp­fän­ger von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen Steu­er­schuld­ner der Umsatz­steu­er, wenn er Wie­der­ver­käu­fer sol­cher Leis­tun­gen ist.

  • Ein­fuhr­um­satz­steu­er: Mit dem Coro­na-Kon­junk­tur­pa­ket wur­de die Fäl­lig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steu­er auf den 26. Tag des zwei­ten auf die Ein­fuhr fol­gen­den Monats ver­scho­ben. Damit kön­nen Unter­neh­men, die eine Dau­er­frist­ver­län­ge­rung für die Abga­be der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung nut­zen, eine unmit­tel­ba­re Ver­rech­nung von Ein­fuhr­um­satz­steu­er und Vor­steu­er­gut­ha­ben vor­neh­men. Die­se Ände­rung gilt ab dem am 1. Dezem­ber 2020 begin­nen­den Zeit­raum, wirkt sich also erst­ma­lig 2021 aus, weil sich damit der Fäl­lig­keits­ter­min für Ein­fuh­ren im Dezem­ber vom 16. Janu­ar 2021 auf den 26. Febru­ar 2021 ver­schiebt. Die Fäl­lig­keits­ter­mi­ne für anschlie­ßen­de Zeit­räu­me ver­schie­ben sich ent­spre­chend.

  • Bre­x­it: Am 1. Janu­ar 2021 ist die Über­gangs­frist aus­ge­lau­fen, in der das Ver­ei­nig­te König­reich noch wie ein Mit­glieds­staat der EU behan­delt wur­de. Weil ver­schie­de­ne steu­er­li­che und finanz­markt­recht­li­che Rege­lun­gen für Sach­ver­hal­te in EU-/EWR-Staa­ten güns­ti­ge­re Rechts­fol­gen vor­se­hen als für Dritt­staa­ten-Sach­ver­hal­te, hät­te der Über­gang vom EU-Staat zum Dritt­staat auch nega­ti­ve steu­er­li­che Fol­gen für Unter­neh­mer und Pri­vat­leu­te mit wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen im Ver­ei­nig­ten König­reich. Um die­se so weit wie mög­lich zu redu­zie­ren oder aus­zu­schlie­ßen, wur­de bereits 2019 das Bre­x­it-Steu­er­be­gleit­ge­setz ver­ab­schie­det, mit dem den betrof­fe­nen Steu­er­zah­lern in bestimm­ten Fäl­len Bestands­schutz gewährt wird. In vie­len Fäl­len haben sich dage­gen zum Jah­res­wech­sel zwangs­läu­fig Ände­run­gen erge­ben. Das betrifft ins­be­son­de­re die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Geschäf­ten mit Kun­den oder Lie­fe­ran­ten im Ver­ei­nig­ten König­reich, auf die bereits in der letz­ten Aus­ga­be ein­ge­gan­gen wur­de. Auch Gesell­schaf­ten in der Rechts­form einer Limi­ted, die ihren Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land haben, sind betrof­fen, denn sie gel­ten nun je nach Gesell­schaf­ter­struk­tur als GbR, OHG oder Ein­zel­un­ter­neh­men. Mit dem Jah­res­wech­sel ist die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung also end­gül­tig ent­fal­len, wenn kei­ne Umwand­lung in eine deut­sche Rechts­form erfolgt.

  • Ver­sor­gungs­leis­tun­gen: Für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug lebens­lan­ger und wie­der­keh­ren­der Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ist ab 2021 die Anga­be der Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Emp­fän­gers zwin­gen­de Vor­aus­set­zung. Da der Emp­fän­ger sol­che als Son­der­aus­ga­ben abzieh­ba­ren Ver­sor­gungs­leis­tun­gen sei­ner­seits ver­steu­ern muss, will der Fis­kus auf die­sem Weg die kor­rek­te Ver­steue­rung ein­fa­cher über­prü­fen und sicher­stel­len kön­nen.

  • Ver­lus­t­rück­trag: Mit dem Coro­na-Kon­junk­tur­pa­ket wur­de letz­ten Som­mer auch der Höchst­be­trag beim Ver­lus­t­rück­trag für Ver­lus­te in den Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Ein­zel­ver­an­la­gung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusam­men­ver­an­la­gung ange­ho­ben. Die­se Gren­zen sind nun noch­mals ver­dop­pelt wor­den. In 2020 und 2021 kön­nen also maxi­mal 10 Mio. Euro (bei Zusam­men­ver­an­la­gung 20 Mio. Euro) auf Vor­jah­re rück­ge­tra­gen wer­den. Dies gilt auch für die Betrags­gren­zen beim vor­läu­fi­gen Ver­lus­t­rück­trag für 2020. Außer­dem wird ab 2021 ein Gleich­klang der Ver­zin­sungs­re­ge­lun­gen sowohl für den ursprüng­li­chen Abzug des vor­läu­fi­gen Ver­lus­t­rück­trags als auch für des­sen spä­te­re Hin­zu­rech­nung her­ge­stellt.

  • Ver­lus­te aus Kapi­tal­an­la­gen: Vor einem Jahr wur­de für bestimm­te Ver­lus­te aus Kapi­tal­an­la­gen eine Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung ein­ge­führt. Damit woll­te der Fis­kus die Aus­wir­kung eini­ger unlieb­sa­mer Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs begren­zen. Die­ser hat­te den Ver­lust­ab­zug für bestimm­te Ver­lus­te über­haupt erst zuge­las­sen. Schon seit 2020 gilt daher eine Ver­rech­nungs­be­schrän­kung für Ver­lus­te aus der gan­zen oder teil­wei­sen Unein­bring­lich­keit einer Kapi­tal­for­de­rung, aus der Aus­bu­chung wert­lo­ser Wirt­schafts­gü­ter, aus der Über­tra­gung wert­lo­ser Wirt­schafts­gü­ter auf einen Drit­ten oder aus einem sons­ti­gen Aus­fall von Wirt­schafts­gü­tern. Sol­che Ver­lus­te kön­nen nur bis zu einer bestimm­ten Höhe mit ande­ren Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen ver­rech­net wer­den. Die nicht ver­rech­ne­ten Ver­lus­te kön­nen auf Fol­ge­jah­re vor­ge­tra­gen wer­den und dann wie­der bis zum Grenz­be­trag ver­rech­net wer­den. Für Ver­lus­te aus Optio­nen und ande­ren Ter­min­ge­schäf­ten gilt die Ver­rech­nungs­be­schrän­kung erst ein Jahr spä­ter, also für Ver­lus­te, die nach dem 31. Dezem­ber 2020 ent­ste­hen. Die­se kön­nen dafür auch nur mit Gewin­nen aus ande­ren Ter­min­ge­schäf­ten oder mit Still­hal­ter­prä­mi­en, nicht aber mit ande­ren Kapi­tal­erträ­gen oder ande­ren Ein­künf­ten ver­rech­net wer­den. Für bei­de Ver­lust­ver­rech­nungs­krei­se war ursprüng­lich eine jähr­li­che Gren­ze von 10.000 Euro vor­ge­se­hen. Die­se wur­de aber mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 in bei­den Fäl­len auf 20.000 Euro ver­dop­pelt. Im Fall der bereits ab 2020 gel­ten­den Ver­rech­nungs­be­schrän­kung für Ver­lus­te aus wert­lo­sen For­de­run­gen und Wirt­schafts­gü­tern gilt die Anhe­bung rück­wir­kend bereits ab 2020.