Kilometerpauschale gilt nicht bei Fahrten im Linienverkehr

Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann keine Kilometerpauschale als Werbungskosten angesetzt werden.

Wenn der Steu­er­zah­ler ein regel­mä­ßig ver­keh­ren­des Beför­de­rungs­mit­tel benutzt (öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel, Lini­en­flü­ge, Fäh­ren), ist der Ansatz der Kilo­me­ter­pau­scha­le anstel­le der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen für sons­ti­ge beruf­li­che Fahr­ten nicht mög­lich. Die Kilo­me­ter­pau­scha­le ist nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs eine rei­ne Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung, mit der die auf­wen­di­ge Ermitt­lung der tat­säch­li­chen Kos­ten für ein nicht regel­mä­ßig ver­keh­ren­des Beför­de­rungs­mit­tel ver­mie­den wird. Im Lini­en­ver­kehr sind die Kos­ten dage­gen ein­fach fest­stell­bar, weil sie sich aus dem Beför­de­rungs­ent­gelt erge­ben.