Werbungskostenabzug für Fahrkarte trotz Home Office-Pauschale

Zeitfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel können in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, auch wenn die Entfernungspauschale durch die Arbeit im Home Office den Kaufpreis nicht abdeckt.

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wur­de für 2020 und 2021 die neue Home Office-Pau­scha­le ein­ge­führt. So kön­nen Steu­er­zah­ler für die Arbeit zu Hau­se auch dann Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen, wenn dort kein Arbeits­zim­mer vor­han­den ist, das alle steu­er­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt. Die Pau­scha­le von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Jahr) kann aller­dings nur an sol­chen Tagen abge­zo­gen wer­den, an denen die Tätig­keit aus­schließ­lich in der eige­nen Woh­nung ver­rich­tet wird. Die Home Office-Pau­scha­le und die Ent­fer­nungs­pau­scha­le schlie­ßen sich also gegen­sei­tig aus.

Das Finanz­mi­nis­te­ri­um Thü­rin­gen weist aller­dings dar­auf hin, dass die Finanz­äm­ter bei aus beruf­li­chen Grün­den gekauf­ten Jah­res-, Monats- oder Wochen­kar­ten für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel min­des­tens deren vol­len Preis als Wer­bungs­kos­ten aner­ken­nen, selbst wenn die im jewei­li­gen Jahr anzu­set­zen­de Ent­fer­nungs­pau­scha­le nied­ri­ger aus­fällt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer eine Zeit­fahr­kar­te in Erwar­tung einer regel­mä­ßi­gen Nut­zung für den Weg zur Arbeit gekauft hat, er die Fahr­kar­te dann aber auf­grund der Tätig­keit im Home Office nicht wie geplant ver­wen­den kann.