Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze zum 1. Juli 2021

Seit dem 1. Juli 2021 wird auch für Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat mit einem Wert von weniger als 22 Euro Einfuhrumsatzsteuer fällig.

Zum 1. Juli 2021 ist die zwei­te Stu­fe des Mehr­wert­steu­er-Digi­tal­pa­kets in Kraft getre­ten. Dadurch ver­än­dern sich ins­be­son­de­re die umsatz­steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für den Online-Han­del. Dazu gehört auch die Abschaf­fung der Befrei­ung für Klein­sen­dun­gen mit einem Wert bis zu 22 Euro von der Ein­fuhr­um­satz­steu­er. Daher müs­sen seit dem 1. Juli 2021 grund­sätz­lich für alle Sen­dun­gen von außer­halb der EU Zollan­mel­dun­gen abge­ge­ben wer­den.

Die­se Auf­ga­be über­nimmt ent­we­der der zustän­di­ge Post- bzw. Kurier­dienst oder der Online­händ­ler selbst. Für die­se Ser­vice­leis­tung erhe­ben die Post- bzw. Kurier­diens­te jedoch in der Regel eine Ser­vice­pau­scha­le, die bei sol­chen Klein­sen­dun­gen aber ein Mehr­fa­ches der fäl­li­gen Ein­fuhr­um­satz­steu­er betra­gen kann. Wer daher bei Klein­be­stel­lun­gen im Nicht-EU-Aus­land nicht dar­auf ach­tet, dass der Händ­ler die Zollan­mel­dung und Abfüh­rung der fäl­li­gen Umsatz­steu­er selbst erle­digt, zahlt durch die Ser­vice­pau­scha­le und Umsatz­steu­er schnell das Dop­pel­te des eigent­li­chen Rech­nungs­be­trags. Am Zoll hat sich durch die Abschaf­fung der Frei­gren­ze jedoch nichts geän­dert — bis zu einem Wert von 150 Euro ist die Sen­dung wei­ter­hin zoll­frei.