Verpflegung und Unterkunft in Auslands- und Praxissemestern

Während Auslands- und Praxissemetern im Rahmen eines Zweitstudiums wird der auswärtige Tätigkeitsort nicht zu einer weiteren ersten Tätigkeitsstätte.

Im Gegen­satz zur ers­ten Berufs­aus­bil­dung führt ein Zweit­stu­di­um zu Wer­bungs­kos­ten. Sieht die Stu­di­en­ord­nung vor, dass Stu­die­ren­de einen Teil des Stu­di­ums an einer ande­ren Hoch­schu­le (z.B. Aus­lands­se­mes­ter) absol­vie­ren kön­nen oder müs­sen, wird dort nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­ne wei­te­re ers­te Tätig­keits­stät­te begrün­det. Stu­den­ten kön­nen des­halb Unter­kunfts­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen, die durch den Besuch der ande­ren Hoch­schu­le ver­an­lasst sind, als vor­ab ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen. Glei­ches gilt in der Regel auch, wenn Stu­den­ten im Rah­men ihres Stu­di­ums ein Pra­xis­se­mes­ter oder Prak­ti­kum ableis­ten kön­nen oder müs­sen und dabei ein Dienst­ver­hält­nis ein­ge­hen.