Laufzeitbezogene Betrachtung einer Leasingsonderzahlung

In welcher Höhe eine Leasingsonderzahlung sofort in voller Höhe abziehbar ist, hängt vom betrieblichen Nutzungsanteil über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags ab.

Die Lea­sing­son­der­zah­lung für einen Fir­men­wa­gen kön­nen Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­ner in vol­ler Höhe sofort als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen. Bei einer nur teil­wei­sen betrieb­li­chen Nut­zung ist die Son­der­zah­lung ent­spre­chend nur antei­lig abzieh­bar. Dabei ist nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Schles­wig-Hol­stein der Nut­zungs­an­teil über die gesam­te Lauf­zeit des Lea­sing­ver­trags ent­schei­dend und nicht der Nut­zungs­an­teil im Jahr der Son­der­zah­lung. Geklagt hat­te ein Unter­neh­mer, der das Auto im ers­ten Jahr nur zu 16 % pri­vat nutz­te, über den gesam­ten Zeit­raum hin­weg jedoch zu 82 %. Gegen das Urteil, laut dem nur 18 % der Son­der­zah­lung steu­er­lich aner­kannt wer­den, hat der Klä­ger Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.