Wechsel der Bewertungsmethode für Dienstwagenfahrten zur Arbeit

Die Bewertungsmethode für den Nutzungsvorteil aus Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeit kann unterjährig nicht gewechselt werden, aber eine rückwirkende Änderung zum Jahresanfang ist möglich.

Für die Fahr­ten mit dem Fir­men­wa­gen zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te haben Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer die Wahl zwi­schen meh­re­ren Mög­lich­kei­ten für die Ermitt­lung des steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Nut­zungs­vor­teils: Neben der Fahr­ten­buch­me­tho­de gibt es die pau­scha­le Bewer­tung mit 0,03 % des Lis­ten­prei­ses pro Kalen­der­mo­nat und Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter. Außer­dem ist eine Ein­zel­be­wer­tung für jeden Nut­zungs­tag mit 0,002 % des Lis­ten­prei­ses mög­lich, was sich bei weni­ger als 15 Nut­zungs­ta­gen im Monat finan­zi­ell lohnt.

Das Finanz­mi­nis­te­ri­um Schles­wig-Hol­stein hat klar­ge­stellt, dass der Zuschlag nach der 0,03 %-Rege­lung auch für Kalen­der­mo­na­te anzu­set­zen ist, in denen der Fir­men­wa­gen tat­säch­lich nicht für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeit genutzt wird. Außer­dem darf die Bewer­tungs­me­tho­de nur für das gesam­te Kalen­der­jahr ein­heit­lich ange­wandt wer­den. Ein unter­jäh­ri­ger Wech­sel von der 0,03 %-Rege­lung zur Ein­zel­be­wer­tung ist also nicht mög­lich. Weil sich das Nut­zungs­ver­hal­ten in Coro­na-Zei­ten aber durch die Arbeit im Home Office zum Teil deut­lich und vor allem plötz­lich geän­dert hat, gibt es vie­le Fäl­le, in denen ein Wech­sel zur Ein­zel­be­wer­tung güns­tig wäre. Der Fis­kus lässt daher zumin­dest eine alter­na­ti­ve Lösung in Form der rück­wir­ken­den Ände­rung des Lohn­steu­er­ab­zugs (Wech­sel von der 0,03 %-Rege­lung zur Ein­zel­be­wer­tung oder umge­kehrt für das gesam­te Kalen­der­jahr) zu. Vor­aus­set­zung dafür ist natür­lich die Doku­men­ta­ti­on der Nut­zung für das gesam­te Jahr.