Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung bis Ende 2021

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der bisher nur Betrieben offen stand, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen, wird für alle Betriebe bis Ende 2021 verlängert.

Mit der Vier­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Kurz­ar­bei­ter­geld­ver­ord­nung hat die Bun­des­re­gie­rung die bis Ende 2021 befris­te­ten Erleich­te­run­gen beim Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld, die bis­her auf Betrie­be begrenzt waren, die die Kurz­ar­beit bis zum 30. Sep­tem­ber 2021 ein­ge­führt haben, auf alle Betrie­be unab­hän­gig vom Zeit­punkt der Ein­füh­rung der Kurz­ar­beit aus­ge­wei­tet und die vol­le Erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge eben­falls bis zum 31. Dezem­ber 2021 ver­län­gert. Damit wird der wei­ter­hin unsi­che­ren Infek­ti­ons­la­ge und den dar­aus resul­tie­ren­den Fol­gen für ein­zel­ne Bran­chen durch die beschäf­ti­gungs­si­chern­den Maß­nah­men beim Kurz­ar­bei­ter­geld Rech­nung getra­gen.