Eintragungspflicht im Transparenzregister

Seit dem 1. August 2021 sind viele Unternehmen und Vereine verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen.

Mit dem Geld­wä­sche­ge­setz wur­de zum 1. Okto­ber 2017 das Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­ge­rich­tet, in dem für alle Unter­neh­men, Genos­sen­schaf­ten, Stif­tun­gen und Ver­ei­ne die Per­so­nen erfasst wer­den, die Eigen­tü­mer des Unter­neh­mens sind oder maß­geb­li­che Kon­trol­le über die jewei­li­ge Orga­ni­sa­ti­on aus­üben. Bei der Ein­füh­rung war das Trans­pa­renz­re­gis­ter noch als Auf­fang­re­gis­ter kon­zi­piert, in dem eine sepa­ra­te Ein­tra­gung nur dann not­wen­dig war, wenn sich die Anga­ben zu wirt­schaft­lich berech­tig­ten Per­so­nen nicht aus bereits bestehen­den Ein­tra­gun­gen in ande­ren Regis­tern erga­ben, bei­spiels­wei­se dem Han­dels- oder Ver­eins­re­gis­ter. Für sol­che bestehen­den Ein­tra­gun­gen in ande­ren Regis­tern galt eine Mit­tei­lungs­fik­ti­on ans Trans­pa­renz­re­gis­ter.

Mit dem zum 1. August 2021 in Kraft getre­te­nen Trans­pa­renz­re­gis­ter- und Finanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz ist die­se Mit­tei­lungs­fik­ti­on ersatz­los weg­ge­fal­len. Damit ist das Trans­pa­renz­re­gis­ter zum Voll­re­gis­ter gewor­den — alle juris­ti­schen Per­so­nen des Pri­vat­rechts und ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind nun zu einer Mit­tei­lung an das Trans­pa­renz­re­gis­ter ver­pflich­tet. Von der Ein­tra­gungs­pflicht im Trans­pa­renz­re­gis­ter nicht betrof­fen sind damit nur Ein­zel­un­ter­neh­men und Gesell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts (GbR). Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen, deren Pflicht zur Mit­tei­lung an das Trans­pa­renz­re­gis­ter bis­lang durch die Mit­tei­lungs­fik­ti­on als erfüllt galt, müs­sen die Ein­tra­gung der wirt­schaft­lich berech­tig­ten Person(en) inner­halb einer Über­gangs­frist nach­ho­len:

  • Akti­en­ge­sell­schaft, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022

  • GmbH, (Euro­päi­sche) Genos­sen­schaft oder Part­ner­schaft bis zum 30. Juni 2022

  • in allen ande­ren Fäl­len (Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft, Ver­ei­ne etc.) bis zum 31. Dezem­ber 2022

Für ein­ge­tra­ge­ne Ver­ei­ne wird anhand der Daten im Ver­eins­re­gis­ter auto­ma­tisch eine Ein­tra­gung in das Trans­pa­renz­re­gis­ter erstellt, bei der alle Mit­glie­der des Vor­stands als wirt­schaft­li­che Berech­tig­te erfasst wer­den. Ein Ver­ein muss daher nur dann zusätz­lich eine manu­el­le Ein­tra­gung im Trans­pa­renz­re­gis­ter vor­neh­men, wenn eine Ände­rung des Vor­stands nicht umge­hend im Ver­eins­re­gis­ter ange­mel­det wur­de, es eine wirt­schaft­lich berech­tig­te Per­son gibt, die nicht Mit­glied des Vor­stands ist oder ein Vor­stand sei­nen Wohn­ort nicht in Deutsch­land hat oder nicht die deut­sche Staats­bür­ger­schaft bzw. wei­te­re Staats­bür­ger­schaf­ten hat.

Die Über­gangs­fris­ten gel­ten nicht für die­je­ni­gen, die sich bereits vor den gesetz­li­chen Ände­run­gen in das Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­tra­gen muss­ten, und auch nicht in den Fäl­len, in denen eine Ein­tra­gung aus­drück­lich gefor­dert wird, z. B. bei der Gewäh­rung von Über­brü­ckungs­hil­fen. Galt bis­her die Mit­tei­lungs­fik­ti­on, genügt bei der Ein­tra­gung die Anga­be der aktu­ell wirt­schaft­lich berech­tig­ten Person(en), andern­falls sind die­se Anga­ben rück­wir­kend ab dem 1. Okto­ber 2017 nach­zu­ho­len.

Zu den wirt­schaft­lich Berech­tig­ten zählt jede natür­li­che Per­son, die unmit­tel­bar oder mit­tel­bar mehr als 25 % der Kapi­tal­an­tei­le hält, mehr als 25 % der Stimm­rech­te kon­trol­liert oder auf ver­gleich­ba­re Wei­se Kon­trol­le aus­übt (z. B. Veto­recht). Von die­sen Per­so­nen sind im Trans­pa­renz­re­gis­ter Vor- und Nach­na­me, Geburts­da­tum, Wohn­ort, Art und Umfang des wirt­schaft­li­chen Inter­es­ses sowie alle Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten ein­zu­tra­gen.

Die Ein­tra­gun­gen in das Trans­pa­renz­re­gis­ter sind online unter https://www.transparenzregister.de mög­lich. Zwar ist die Regis­trie­rung und Ein­tra­gung selbst kos­ten­los; die rei­ne Anzahl und Häu­fig­keit der Ände­run­gen hat also kei­ne Kos­ten­fol­gen, aller­dings erhebt der Bun­des­an­zei­ger Ver­lag, der das Trans­pa­renz­re­gis­ter im staat­li­chen Auf­trag führt, von allen ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Orga­ni­sa­tio­nen eine jähr­li­che Gebühr von 4,80 Euro zzgl. Umsatz­steu­er. Gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne und Orga­ni­sa­tio­nen kön­nen sich von der Gebüh­ren­pflicht befrei­en las­sen.

Ver­stö­ße gegen die Ein­tra­gungs- und Trans­pa­renz­pflich­ten gel­ten als Ord­nungs­wid­rig­keit, die mit einer Geld­bu­ße von bis zu 150.000 Euro geahn­det wer­den kön­nen. Bei beson­ders schwe­ren oder wie­der­hol­ten Ver­stö­ßen kann die Geld­bu­ße auch deut­lich höher aus­fal­len. Eine Mah­nung oder Ver­war­nung vor dem Buß­geld­ver­fah­ren gibt es nicht.

Jede zur Ein­tra­gung ver­pflich­te­te Gesell­schaft und Orga­ni­sa­ti­on soll­te die Ein­tra­gung daher mög­lichst bald vor­neh­men. Beach­ten Sie dabei bit­te, dass es mit der erst­ma­li­gen Ein­tra­gung nicht getan ist. Soll­ten sich Ände­run­gen bei den wirt­schaft­lich berech­tig­ten Per­so­nen erge­ben, sind die Anga­ben im Trans­pa­renz­re­gis­ter ent­spre­chend zu aktua­li­sie­ren.