Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

Nicht nur im Betreuten Wohnen oder im Heim können die Kosten eines Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden, sondern auch im Privathaushalt.

Die Kos­ten für ein Haus­not­ruf­sys­tem akzep­tiert das Finanz­amt in der Regel nur dann als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung, wenn der Steu­er­zah­ler im Betreu­ten Woh­nen oder in einem Heim wohnt. Dem hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg wider­spro­chen und sieht auch ein Not­ruf­sys­tem im Pri­vat­haus­halt als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung an. Da im Bedarfs­fall übli­cher­wei­se Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge Hil­fe holen, ersetzt das Not­ruf­sys­tem für Allein­ste­hen­de Leis­tun­gen, die sonst im Fami­li­en­ver­bund erbracht wer­den. Das Finanz­amt hat den­noch Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt. Die Klä­ge­rin erhält unter­des­sen Unter­stüt­zung vom Bund der Steu­er­zah­ler, der die Kla­ge als Mus­ter­ver­fah­ren vor­an­treibt.

Ähn­lich hat­te zuvor bereits das Finanz­ge­richt Sach­sen ent­schie­den, zu des­sen Urteil eben­falls eine Revi­son beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig ist. Steu­er­zah­ler in einer ver­gleich­ba­ren Lage soll­ten daher in jedem Fall den Steu­er­be­scheid durch einen Ein­spruch offen hal­ten. Der Ein­spruch ruht dann auto­ma­tisch bis zum Abschluss der Ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof.