Sonderfälle bei der Abrechnung mittels Gutschrift

Das Bundesfinanzministerium hat die umsatzsteuerlichen Folgen von Gutschriften in bestimmten Sonderfällen klargestellt.

Eine Rech­nung kann auch durch den Leis­tungs­emp­fän­ger aus­ge­stellt wer­den, sofern dies vor­her ver­ein­bart wor­den ist. Dies wird umsatz­steu­er­lich als Gut­schrift bezeich­net. Ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs zu die­ser Form der Rech­nungstel­lung hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um zum Anlass genom­men, auf die umsatz­steu­er­li­chen Fol­gen in bestimm­ten Son­der­fäl­len ein­zu­ge­hen. Die­se Erläu­te­run­gen sind in allen noch offe­nen Fäl­len anzu­wen­den.

  • Nicht­un­ter­neh­mer: Nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs steht eine Gut­schrift an einen Nicht­un­ter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes einer Rech­nung nicht gleich. Die­ses Abrech­nungs­do­ku­ment löst daher beim Gut­schrift­emp­fän­ger kei­ne Umsatz­steu­er­schuld aus einem unbe­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis aus. Umge­kehrt kann der Gut­schrift­aus­stel­ler aus die­sem Abrech­nungs­do­ku­ment auch kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen, da die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug nicht vor­lie­gen, wenn die abge­rech­ne­te Leis­tung nicht von einem Unter­neh­mer aus­ge­führt wor­den ist.

  • Nicht erbrach­te Leis­tung: Wird eine Gut­schrift zwi­schen zwei Unter­neh­mern über eine nicht erbrach­te Leis­tung aus­ge­stellt, dann steht die­ses Abrech­nungs­do­ku­ment einer Rech­nung gleich und kann eine Steu­er­schuld auf­grund eines unrich­ti­gen Umsatz­steu­er­aus­wei­ses aus­lö­sen. Hier greift das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs also nicht. Ein Vor­steu­er­ab­zug aus einem sol­chen Abrech­nungs­do­ku­ment ist übri­gens trotz­dem nicht mög­lich, weil auch in die­sem Fall die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug nicht vor­lie­gen.

  • Wider­spruch: Durch einen wirk­sa­men Wider­spruch des Gut­schrift­emp­fän­gers gegen eine ihm erteil­te Gut­schrift liegt ab dem Besteue­rungs­zeit­raum des wirk­sa­men Wider­spruchs kein Rech­nungs­do­ku­ment mehr vor. Dem Gut­schrift­aus­stel­ler liegt somit ab die­sem Zeit­punkt kei­ne Rech­nung mehr vor, sodass kein Vor­steu­er­ab­zug mehr mög­lich ist. Aller­dings führt allei­ne ein wirk­sa­mer Wider­spruch gegen eine Gut­schrift auf­grund der unter­schied­li­chen Rech­nungs­be­grif­fe in den ver­schie­de­nen Para­gra­phen des Umsatz­steu­er­ge­set­zes nicht zur Besei­ti­gung der Steu­er­ge­fähr­dung. Auch nach dem Wider­spruch schul­det der Gut­schrift­emp­fän­ger dem Finanz­amt daher wei­ter­hin die aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er, bis die Steu­er­ge­fähr­dung durch die Rück­gän­gig­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs beim Gut­schrift­aus­stel­ler besei­tigt wor­den ist.