Abfindungszahlung an Mieter kann zu Herstellungskosten führen

Die Abfindung von Mietern nach dem Kauf einer Immobilie, um schneller Renovierungsarbeiten durchführen zu können, kann zu herstellungsnahen Anschaffungskosten führen.

An die Mie­ter gezahl­te Abfin­dun­gen für die vor­zei­ti­ge Räu­mung der Woh­nun­gen mit dem Ziel, Reno­vie­rungs­maß­nah­men vor­zu­neh­men, kön­nen zu anschaf­fungs­na­hem Her­stel­lungs­auf­wand füh­ren. Für das Finanz­ge­richt Müns­ter reicht ein unmit­tel­ba­rer Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zu der bau­li­chen Maß­nah­me aus, um die Qua­li­fi­zie­rung als anschaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten zu recht­fer­ti­gen. Für die­se Aus­le­gung spricht aus Sicht des Gerichts der Sinn und Zweck der Vor­schrift, wonach die Reno­vie­rung einer Immo­bi­lie unmit­tel­bar nach dem Kauf steu­er­lich mit dem Erwerb einer bereits reno­vier­ten und damit teu­re­ren Immo­bi­lie gleich­ge­stellt wer­den sol­le. Im zwei­ten Fall hät­ten sich vom Ver­käu­fer zum Zweck der Reno­vie­rung getra­ge­ne Mie­ter­ab­fin­dun­gen in einem höhe­ren Kauf­preis nie­der­ge­schla­gen.