Aktualisierte Regelungen zur Entfernungspauschale

Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zur Entfernungspauschale aktualisiert, nachdem ab 2021 eine erhöhte Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer gilt.

Mit dem “Gesetz zur Umset­zung des Kli­ma­schutz­pro­gramms 2030 im Steu­er­recht” und dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 haben sich ab 2021 Ände­run­gen bei den Ent­fer­nungs­pau­scha­len und der Pau­schal­be­steue­rung bestimm­ter Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen erge­ben. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sung zu den Ent­fer­nungs­pau­scha­len aktua­li­siert und gleich an die inzwi­schen ergan­ge­ne Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ange­passt.

Ins­be­son­de­re geht es dabei um die Anhe­bung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ab 2021. Von 2021 bis 2023 gilt ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter näm­lich eine erhöh­te Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,35 Euro und von 2024 bis 2026 von 0,38 Euro. Für Ent­fer­nun­gen bis zu 20 km ist unver­än­dert eine Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,30 Euro anzu­set­zen. Dazu hat das Minis­te­ri­um fest­ge­legt, dass die erhöh­te Ent­fer­nungs­pau­scha­le ab dem 21. Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter vor­ran­gig bei der Teil­stre­cke zu berück­sich­ti­gen ist, die mit einem eige­nen oder einem zur Nut­zung über­las­se­nen Fahr­zeug zurück­ge­legt wird, da für die­ses der Höchst­be­trag von 4.500 Euro nicht gilt. Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,30 Euro für die ers­ten 20 km kommt dage­gen vor­ran­gig bei der Teil­stre­cke zur Anwen­dung, die mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln zurück­ge­legt wird.

Auch in einem ande­ren Punkt kommt das Minis­te­ri­um den Pend­lern ent­ge­gen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te näm­lich ent­schie­den, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le auch die Kos­ten für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit abdeckt. Dem wider­spricht das Minis­te­ri­um und stellt fest, dass zu den neben der Ent­fer­nungs­pau­scha­le berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Unfall­kos­ten sowohl fahr­zeug- und weg­stre­cken­be­zo­ge­ne Auf­wen­dun­gen als auch Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Besei­ti­gung oder Lin­de­rung von Kör­per­schä­den gehö­ren, die durch einen Unfall auf einer beruf­lich ver­an­lass­ten Fahrt zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te ein­ge­tre­ten sind.