Zufluss von Kapitalerträgen bei gespaltener Gewinnverwendung
Wenn der Gewinnanteil eines Mehrheitsgesellschafters im Gegensatz zu den Anteilen der anderen Gesellschaftern nicht ausgeschüttet, sondern in die Gewinnrücklage eingestellt wird, liegt kein Zufluss von Kapitalerträgen vor.
Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Eine solche Einstellung in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt daher beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Solidaritätszuschlag ist 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig
- Änderungen 2023 für Immobilienkäufer und -eigentümer
- Änderungen 2023 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Überblick der Änderungen für 2023
- Stipendium für pandemiebedingte Einnahmeausfälle nicht steuerfrei
- Erlass von Nachzahlungszinsen im Rahmen der Corona-Maßnahmen
- Zugangsvermutung entfällt bei zustellungsfreien Tagen
- Umsatzsteuerfreiheit von Krankentransporten
- Betrugsversuch mit gefälschten E-Mails zu Steuerguthaben
- Wahl zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei einer Betriebsaufgabe