Auskunftsanspruch umfasst keine steuerlichen Auslandsbeziehungen

Der Auskunftsanspruch im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung umfasst nicht die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten.

Zwar gibt die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung den Bür­gern in der EU recht umfas­sen­de Aus­kunfts­rech­te. Aller­dings besteht die Pflicht einer Finanz­be­hör­de zur Infor­ma­ti­on der betrof­fe­nen Per­son nicht, wenn die Ertei­lung der Infor­ma­ti­on die betrof­fe­ne Per­son oder Drit­te in die Lage ver­set­zen könn­te, steu­er­lich bedeut­sa­me Sach­ver­hal­te zu ver­schlei­ern oder die Auf­de­ckung steu­er­lich bedeut­sa­mer Sach­ver­hal­te wesent­lich erschwe­ren wür­de. Vor die­sem Hin­ter­grund hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass kein Aus­kunfts­an­spruch über die bei der Infor­ma­ti­ons­zen­tra­le für steu­er­li­che Aus­lands­be­zie­hun­gen gespei­cher­ten Daten besteht.