Wechsel zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe IV

Bis zum Ende der Antragsfrist am 15. Juni 2022 haben Unternehmer die Möglichkeit, zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe IV zu wechseln, wenn das andere Programm für sie günstiger ist.

Unter­neh­mer kön­nen bis zum Ende der Antrags­frist am 15. Juni 2022 zwi­schen der Neu­start- und der Über­brü­ckungs­hil­fe IV wäh­len. Nach Ein­rei­chung der Schluss­ab­rech­nung ist die Aus­übung des Wahl­rechts nicht mehr mög­lich. Ein grund­sätz­li­cher Unter­schied zwi­schen den Pro­gram­men ist, dass die För­der­hö­he bei der Neu­start­hil­fe 2022 direkt von dem Umsatz im Refe­renz- und im För­der­zeit­raum abhängt, wäh­rend die För­der­hö­he bei der Über­brü­ckungs­hil­fe IV zusätz­lich an die Höhe der Fix­kos­ten im För­der­zeit­raum gebun­den ist. Ein Wech­sel von der Neu­start­hil­fe zur Über­brü­ckungs­hil­fe IV könn­te daher unter ande­rem in Fäl­len vor­teil­haft sein, in denen die Fix­kos­ten im För­der­zeit­raum höher lie­gen als bei der ursprüng­li­chen Antrag­stel­lung ange­nom­men. Umge­kehrt lohnt sich ein Wech­sel von der Über­brü­ckungs­hil­fe IV in die Neu­start­hil­fe, wenn die Fix­kos­ten im För­der­zeit­raum gerin­ger aus­fal­len als ursprüng­lich ange­nom­men.