Zweifel am Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen mit EU-Recht vereinbar ist.

Für die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung von Wohn- und Schlaf­räu­men gilt der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz. Davon aus­ge­nom­men sind aber Leis­tun­gen, die nicht unmit­tel­bar der Ver­mie­tung die­nen, auch wenn die­se Leis­tun­gen mit dem Ent­gelt für die Ver­mie­tung abge­gol­ten sind. Die­ses Auf­tei­lungs­ge­bot im Hotel­ge­wer­be hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof bis­her bestä­tigt, hat inzwi­schen aber ernst­li­che uni­ons­recht­li­che Zwei­fel dar­an.

Der Grund ist ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs, der ent­schie­den hat­te, dass eine ein­heit­li­che Leis­tung, die aus einem Haupt- und einem Neben­be­stand­teil, besteht, für die bei getrenn­ter Erbrin­gung unter­schied­li­che Mehr­wert­steu­er­sät­ze gel­ten wür­den, nur zu dem für die Haupt­leis­tung gel­ten­den Mehr­wert­steu­er­satz zu besteu­ern ist, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestand­teils, der in den gezahl­ten Gesamt­preis ein­fließt, bestimmt wer­den kann. Dem kla­gen­den Hotel­be­trieb hat der Bun­des­fi­nanz­hof daher die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Umsatz­steu­er­be­scheids bewil­ligt. Das letz­te Wort in die­ser Fra­ge muss aber erst noch der Euro­päi­sche Gerichts­hof spre­chen.