Aufwendungen für nur im Beruf getragene bürgerliche Kleidung

Auch wenn bestimmte bürgerliche Kleidungsstücke nur während der Berufsausübung getragen werden und nur dafür angeschafft wurden, ist ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Auf­wen­dun­gen für bür­ger­li­che Klei­dung sind als unver­zicht­ba­re Auf­wen­dun­gen der Lebens­füh­rung grund­sätz­lich nicht abzieh­bar. Sie sind nur dann als Betriebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen, wenn es sich um typi­sche Berufs­klei­dung han­delt, die nicht auch zu pri­va­ten Anläs­sen getra­gen wer­den kann. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat des­halb einem selbst­stän­di­gen Trau­er­red­ner und sei­ner Ehe­frau den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für die Anschaf­fung, Ände­rung und Rei­ni­gung der beruf­lich getra­ge­nen Klei­dung ver­wehrt. Dies ist nicht das ers­te Mal, dass der Bun­des­fi­nanz­hof die restrik­ti­ven Vor­ga­ben für den Abzug der Kos­ten für Berufs­klei­dung bestä­tigt, doch meist sind es Arbeit­neh­mer, die den Abzug begeh­ren und damit schei­tern.