Versäumter Termin führt nicht zum Wegfall des Kindergeldes

Allein das unentschuldigte Versäumnis eines Meldetermins bei der Agentur für Arbeit rechtfertigt nicht, dass die Agentur die Arbeitsvermittlung ohne Mitteilung einstellt und damit der Anspruch auf Kindergeld wegfällt.

Ein als arbeit­su­chend gemel­de­tes Kind, das kei­ne Leis­tun­gen von der Agen­tur für Arbeit bezieht und ledig­lich sei­ner all­ge­mei­nen Mel­de­pflicht bei der Arbeits­agen­tur nicht nach­kommt, begeht kei­ne Pflicht­ver­let­zung, die zum Weg­fall des Kin­der­gel­des führt. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz gab damit der Kla­ge eines Vaters teil­wei­se statt, des­sen Toch­ter wegen einer pro­ble­ma­ti­schen Schwan­ger­schaft die Aus­bil­dung abge­bro­chen hat­te und ohne Anga­be von Grün­den nicht zu einem Ter­min bei der Arbeits­agen­tur erschie­nen war.

Die Agen­tur mel­de­te dar­auf­hin die Toch­ter aus der Arbeits­ver­mitt­lung ab. Die Ein­stel­lung der Arbeits­ver­mitt­lung wur­de der Toch­ter des Klä­gers, die zu die­sem Zeit­punkt kei­ne Leis­tun­gen von der Arbeits­agen­tur erhielt, jedoch nicht bekannt­ge­ge­ben. Die­se Ein­stel­lung der Arbeits­ver­mitt­lung ohne Mit­tei­lung an die Toch­ter hielt das Finanz­ge­richt für nicht recht­mä­ßig und gewähr­te daher den Kin­der­geld­an­spruch für den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Zeit­raum bis zum 21. Geburts­tag der Toch­ter.