Fristverlängerung für Schlussabrechnung zu Corona-Hilfen

Statt nur bis Ende 2022 soll die Frist für die Schlussabrechnung zu den diversen Corona-Hilfen bis zum 30. Juni 2023 laufen und kann bei Bedarf noch weiter verlängert werden.

Nach Vor­lie­gen der rea­len Umsatz­zah­len sind alle Antrag­stel­ler für die Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen zu einer Schluss­ab­rech­nung über einen prü­fen­den Drit­ten ver­pflich­tet. Bis­her war die Schluss­ab­rech­nung spä­tes­tens am 31. Dezem­ber 2022 fäl­lig. Die­se Frist wur­de nun aber bis zum 30. Juni 2023 ver­län­gert. Dar­über hin­aus soll es auf Antrag mög­lich sein, im Ein­zel­fall auch eine Ver­län­ge­rung der Frist bis zum 31. Dezem­ber 2023 zu erhal­ten. Die ver­län­ger­ten Ein­rei­chungs­fris­ten gel­ten sowohl für das Paket 1 (Über­brü­ckungs­hil­fe I-III sowie Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe) als auch für das Paket 2 (Über­brü­ckungs­hil­fe III Plus und IV).