Werbungskostenabzug bei Haftung für Lohnsteuer auf eigenen Lohn

Muss ein Gesellschafter-Geschäftsführer für die Lohnsteuer auf seinen eigenen Arbeitslohn haften, dann sind die Zahlungen ans Finanzamt als Werbungskosten abziehbar.

Wenn das Finanz­amt den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für die Lohn­steu­er auf den Arbeits­lohn des Geschäfts­füh­rers in Haf­tung nimmt, weil die GmbH insol­vent ist, sind die Zah­lun­gen auf die­se Haf­tungs­schuld als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bestä­tigt, dass die Zah­lun­gen klar der Erwerbs­sphä­re zuzu­rech­nen sind und damit dem Grund nach Wer­bungs­kos­ten sind. Auch das Abzugs­ver­bot für Steu­er­zah­lun­gen greift hier nicht, weil die Haf­tungs­schuld des Geschäfts­füh­rers nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs selbst kei­ne Ein­kom­men- oder sons­ti­ge Per­so­nen­steu­er ist, auch wenn die Schuld aus einer sol­chen Steu­er resul­tiert.