Vorsteuerabzug aus Leistungen für private Interessen nicht möglich

Eine GmbH hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Leistungen, die in erster Linie den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Angehörigen dienen.

Wenig über­ra­schend hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ent­schie­den, dass einer Kapi­tal­ge­sell­schaft kein Vor­steu­er­ab­zug aus Leis­tun­gen zusteht, die ihrem objek­ti­ven Inhalt nach unmit­tel­bar den pri­va­ten Inter­es­sen ihres Geschäfts­füh­rers und des­sen Ehe­frau die­nen und mit denen ihnen erheb­li­che wirt­schaft­li­che Wer­te zuge­wandt wor­den sind. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, dass die Kapi­tal­ge­sell­schaft mit­tel­bar die Stär­kung der Gesamt­tä­tig­keit des Unter­neh­mens bzw. der Stär­kung der Ein­satz­fä­hig­keit und Moti­va­ti­on ihres Geschäfts­füh­rers und der Beschäf­tig­ten bezweckt haben mag. Ein Vor­steu­er­ab­zug wäre nur dann denk­bar, wenn die bezo­ge­ne Ein­gangs­leis­tung nicht über das hin­aus­geht, was erfor­der­lich und uner­läss­lich ist, um die eige­ne unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit zu ermög­li­chen, der Vor­teil des Geschäfts­füh­rers oder sei­ner Frau allen­falls neben­säch­lich ist und die Kos­ten der Ein­gangs­leis­tung kal­ku­la­to­risch im Preis der getä­tig­ten Aus­gangs­um­sät­ze ent­hal­ten sind. Das war hier nicht der Fall.