Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlungen möglich

Neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer kommt der Fiskus den von hohen Energiekosten geplagten Betrieben nun auch bei der Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen entgegen.

Wegen der dras­tisch gestie­ge­nen Ener­gie­kos­ten hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Finanz­äm­ter bereits ange­wie­sen, den beson­ders betrof­fe­nen Steu­er­zah­lern bei den vom Bund ver­wal­te­ten Steu­ern mit ver­schie­de­nen Maß­nah­men ent­ge­gen­zu­kom­men. Nun haben die Län­der mit gleich lau­ten­den Erlas­sen in Bezug auf die Gewer­be­steu­er zumin­dest teil­wei­se nach­ge­zo­gen. Dem­nach kann das Finanz­amt bei Kennt­nis ver­än­der­ter Ver­hält­nis­se hin­sicht­lich des Gewer­be­er­trags die Anpas­sung der Gewer­be­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen ver­an­las­sen. Das gilt ins­be­son­de­re für die Fäl­le, in denen das Finanz­amt bereits die Ein­kom­men­steu­er- und Kör­per­schaft­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen anpasst. Bei der Nach­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen sind bei bis zum 31. März 2023 ein­ge­hen­den Anträ­gen kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen zu stel­len.

Über Anträ­ge soll zeit­nah ent­schie­den wer­den. Auch eine rück­wir­ken­de Anpas­sung der Gewer­be­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen für das Jahr 2022 ist im Rah­men der Ermes­sens­ent­schei­dung mög­lich. Etwai­ge Stun­dungs- und Erlass­an­trä­ge sind dage­gen in der Regel an die Gemein­den zu rich­ten, es sei denn, dass die Fest­set­zung und die Erhe­bung der Gewer­be­steu­er im jewei­li­gen Ort nicht den Gemein­den über­tra­gen wor­den ist.