Umsatzsteuerliche Regelungen für Gastronomen und Landwirte angepasst

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie wird um ein weiteres Jahr verlängert und der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte wird 2023 angepasst.

Mit dem Ach­ten Gesetz zur Ände­rung von Ver­brauch­steu­er­ge­set­zen wer­den im Wesent­li­chen EU-Rege­lun­gen zu ver­brauch­steu­er­pflich­ti­gen Waren in deut­sches Recht umge­setzt. Dane­ben ent­hält das Gesetz jedoch auch zwei wich­ti­ge Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er für bestimm­te Bran­chen.

  • Gas­tro­no­mie: Mit dem Gesetz wur­de die schon län­ger ange­kün­dig­te Ver­län­ge­rung des ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes für die Gas­tro­no­mie umge­setzt. Damit unter­lie­gen Restau­ra­ti­ons- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen mit Aus­nah­me der Abga­be von Geträn­ken ein wei­te­res Jahr lang, also bis zum 31. Dezem­ber 2023, dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von 7 %.

  • Land­wir­te: Außer­dem erfolgt durch das Gesetz die jetzt jähr­lich vor­ge­se­he­ne Anpas­sung des Durch­schnitts­sat­zes für Pau­schal­land­wir­te. Die­ser redu­ziert sich von aktu­ell 9,5 % für 2023 auf 9,0 %. Für einen Land­wirt, der gro­ße Inves­ti­tio­nen mit ent­spre­chend hohem Vor­steu­er­ab­zugs­po­ten­zi­al plant, lohnt sich daher mög­li­cher­wei­se der Ver­zicht auf die Anwen­dung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung.