Inflationsausgleichsgesetz ist verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben die Steuerentlastungen durch das Inflationsausgleichsgesetz deutlich aufgestockt und das Gesetz Anfang November verabschiedet.

Mit dem kom­men­den Jah­res­wech­sel sol­len die Steu­er­zah­ler deut­lich mehr Geld in der Tasche haben. Die­sen Plan setzt die Regie­rungs­ko­ali­ti­on mit dem Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz um, das Bun­des­tag und Bun­des­rat Anfang Novem­ber ver­ab­schie­det haben. In der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung sind die Ent­las­tun­gen dabei noch ein­mal deut­lich auf­ge­stockt wor­den.

Kern des Geset­zes ist der tur­nus­mä­ßi­ge Aus­gleich der kal­ten Pro­gres­si­on und die Anpas­sung von Grund- und Kin­der­frei­be­trag an die all­ge­mei­ne Preis­ent­wick­lung. Ins­be­son­de­re beim Kin­der­geld hat der Bun­des­tag deut­lich nach­ge­legt und die Leis­tung auf 250 Euro pro Monat ab dem ers­ten Kind fest­ge­legt. Ursprüng­lich war für die ers­ten drei Kin­der nur eine Anhe­bung auf 237 Euro vor­ge­se­hen. Hier ist ein Über­blick über die Ände­run­gen durch das fina­le Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz:

  • Grund­frei­be­trag: Der auch als “steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum” bekann­te steu­er­li­che Grund­frei­be­trag wird zum 1. Janu­ar 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro ange­ho­ben. Für 2024 ist eine wei­te­re Anhe­bung um 696 Euro auf 11.604 Euro vor­ge­se­hen. Ursprüng­lich war für 2023 nur eine Anhe­bung um 285 Euro und für 2024 um 300 Euro vor­ge­se­hen. Die aktu­ell hohe Infla­ti­ons­ra­te hat hier zu einer deut­li­chen Nach­bes­se­rung im Gesetz­ge-bungs­ver­fah­ren geführt.

  • Steu­er­ta­rif: Die soge­nann­ten Tarifeck­wer­te wer­den ent­spre­chend der erwar­te­ten Infla­ti­on nach rechts ver­scho­ben. Das heißt, der Spit­zen­steu­er­satz soll 2023 bei 62.810 Euro grei­fen — eine Anhe­bung um 4.213 Euro im Ver­gleich zum Vor­jahr (2022: ab 58.597 Euro). Für 2024 ist eine wei­te­re Anhe­bung der Tarif­gren­ze um 3.951 Euro auf dann 66.761 Euro vor­ge­se­hen. Damit wird der Effekt der kal­ten Pro­gres­si­on aus­ge­gli­chen. Die soge-nann­te “Rei­chen­steu­er” ab 277.836 Euro ist von die­ser Anpas­sung aus­ge­nom­men und bleibt in 2023 und 2024 unver­än­dert.

  • Kin­der­geld: Das Kin­der­geld wird zum 1. Janu­ar 2023 für das ers­te, zwei­te und drit­te Kind auf 250 Euro pro Monat ange­ho­ben. Ab dem vier­ten Kind gibt es schon jetzt 250 Euro. Für das ers­te und zwei­te Kind ent­spricht das einer Anhe­bung um 31 Euro, für das drit­te Kind um 25 Euro. Durch die erneu­te Anhe­bung erhal­ten Eltern ab 2023 für alle Kin­der 250 Euro Kin­der­geld im Monat — es ist die größ­te Erhö­hung des Kin­der­gel­des in der Geschich­te der Bun­des­re­pu­blik.

  • Kin­der­frei­be­trag: Kor­re­spon­die­rend zur Anhe­bung des Kin­der­gelds wer­den auch die Kin­der­frei­be­trä­ge für die Jah­re 2022 bis 2024 ange­ho­ben, und zwar für 2022 rück­wir­kend von 2.730 Euro um 80 Euro auf 2.810 Euro. In 2023 steigt der Frei­be­trag pro Eltern­teil dann um 202 Euro auf 3.012 Euro und 2024 noch­mals um 180 Euro auf 3.192 Euro.

  • Soli­da­ri­täts­zu­schlag: Erst­mals seit der Teil­ab­schaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags wird der Frei­be­trag von bis­her 16.956 Euro auf 18.130 Euro ange­ho­ben (bei Zusam­men­ver­an­la­gung 36.260 Euro statt 33.912 Euro). Die Anpas­sung des Frei­be­trags führt dazu, dass wei­ter­hin nur die zehn Pro­zent der höchs­ten Ein­kom­men dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag unter­lie­gen und die Infla­ti­on nicht wei­te­re Steu­er­zah­ler dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag unter­wirft.

  • Unter­halts­höchst­be­trag: Bereits zwei Mal wur­de der Grund­frei­be­trag für die­ses Jahr ange­ho­ben, ohne dass die sonst übli­che kor­re­spon­die­ren­de Anpas­sung des Unter­halts­höchst­be­trags erfolgt wäre. Dies wird nun nach­ge­holt und der Unter­halt­höchst­be­trag für 2022 steigt von 9.984 Euro auf 10.347 Euro. Außer­dem wird die Anpas­sung für die Zukunft auto­ma­ti­siert, indem der Unter­halts­höchst­be­trag künf­tig immer auf den jeweils gül­ti­gen Grund-frei­be­trag ver­weist.

  • Steu­er­erklä­rungs­pflicht: Die Sys­te­ma­tik zur Ermitt­lung der Arbeits­lohn­gren­zen bei der Befrei­ung von der Pflicht zur Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung wird ange­passt und bezieht sich künf­tig auf die Sum­me aus Grund­frei­be­trag, Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag und Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag. Zusam­men mit der Anhe­bung der steu­er­li­chen Eck­wer­te soll das Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz so auch zu weni­ger Ver­wal­tungs­auf­wand füh­ren. In der Ent­wurfs­fas­sung ging das Minis­te­ri­um noch von über 270.000 Steu­er­zah­lern aus, für die die Pflicht zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung weg­fällt, dar­un­ter rund 75.000 Rent­ner. Durch die auf­ge­stock­te Anhe­bung des Grund­frei­be­trags dürf­ten die­se Zah­len für die fina­le Fas­sung noch höher aus­fal­len.