Solidaritätszuschlag ist 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig

Trotz Auslaufens des Solidarpakts II ist der Solidaritätszuschlag auch 2020 und 2021 nocht gerechtfertigt und damit verfassungskonform.

Nach wie vor wird flei­ßig um die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags gestrit­ten, auch wenn inzwi­schen vie­le Steu­er­zah­ler gar kei­nen Soli mehr zah­len müs­sen. In einem Ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof gin­gen die Rich­ter der Fra­ge nach, ob der Soli­da­ri­täts­zu­schlag noch ver­fas­sungs­kon­form ist, nach dem der Soli­dar­pakt II Ende 2019 aus­ge­lau­fen war. Sie sind zu dem Ergeb­nis gelangt, dass der Soli jeden­falls in den Jah­ren 2020 und 2021 nicht ver­fas­sungs­wid­rig war.

Eine zwin­gen­de Ver­bin­dung zwi­schen dem Soli­dar­pakt II, dem Län­der­fi­nanz­aus­gleich und dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag bestehe nicht, mei­nen die Rich­ter, denn auch in den Streit­jah­ren 2020 und 2021 bestand nach wie vor ein wie­der­ver­ei­ni­gungs­be­ding­ter Finanz­be­darf des Bun­des. Außer­dem habe der Gesetz­ge­ber über­zeu­gend dar­ge­legt, dass die Ein­nah­men aus dem ab 2021 fort­ge­führ­ten Soli­da­ri­täts­zu­schlag zukünf­tig die fort­be­stehen­den wie­der­ver­ei­ni­gungs­be­ding­ten Kos­ten nicht decken wer­den. Auch die Beschrän­kung des Solis auf die Bezie­her höhe­rer Ein­kom­men ab dem Jahr 2021 sei gerecht­fer­tigt.

Vor dem Urteil hat­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um über­ra­schend sei­nen Bei­tritt zum Ver­fah­ren zurück­ge­zo­gen und kei­nen Ver­tre­ter zur münd­li­chen Ver­hand­lung ent­sandt. Abge­schlos­sen ist der Streit damit trotz­dem nicht, denn nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof den Soli nicht dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Prü­fung vor­le­gen woll­te, sind bereits meh­re­re Ver­fas­sungs­be­schwer­den ange­kün­digt wor­den.