Erlass von Nachzahlungszinsen im Rahmen der Corona-Maßnahmen

Auf Steuern, für die nach den Billigkeitsregelungen während der Corona-Pandemie ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hätte, können keine Nachzahlungszinsen erhoben werden.

Wer auf­grund der pan­de­mie­be­ding­ten Bil­lig­keits­maß­nah­men der Finanz­ver­wal­tung Anspruch auf eine zins­freie Stun­dung von Steu­ern hat­te, hat auch Anspruch auf den Erlass von Nach­zah­lungs­zin­sen für den­sel­ben Zeit­raum. Das Finanz­ge­richt Müns­ter sieht kei­nen Grund, die Steu­er­zah­ler zu benach­tei­li­gen, bei denen die Steu­er­fest­set­zung erst spä­ter erfolgt ist. Wäre der Steu­er­be­scheid näm­lich frü­her ergan­gen, hät­te auch der Anspruch auf eine zins­lo­se Stun­dung der Steu­er­zah­lung schon frü­her ein­ge­setzt.

Den Hin­weis des Finanz­amts, der Klä­ger hät­te die Nach­zah­lungs­zin­sen durch eine höhe­re Vor­aus­zah­lung ver­mei­den kön­nen, ließ das Gericht nicht gel­ten: Es sei wider­sprüch­lich, die offe­nen Steu­er­nach­for­de­run­gen zins­frei zu stun­den und ande­rer­seits vom Klä­ger eine Ver­mei­dung von Zin­sen durch höhe­re Vor­aus­zah­lun­gen zu ver­lan­gen. Das Finanz­amt ist daher ver­pflich­tet, die Nach­zah­lungs­zin­sen zu erlas­sen. Der Ermes­sens­spiel­raum sei inso­weit auf Null redu­ziert, meint das Gericht. Das Finanz­amt hat den­noch Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.