Zuordnungsentscheidung für gemischt genutzte Güter

Solange innerhalb der Zuordnungsfrist objektive Anhaltspunkte für die Entscheidung über die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Betriebs- oder Privatermögen erkennbar werden, muss die Entscheidung dem Finanzamt nicht innerhalb der Frist mitgeteilt werden.

Ob ein gemischt genutz­tes Wirt­schafts­gut dem Unter­neh­men oder dem Pri­vat­ver­mö­gen zuge­ord­net wird, muss der Unter­neh­mer inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist ein­deu­tig ent­schei­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aller­dings klar­ge­stellt, dass die Zuord­nung nicht dem Finanz­amt inner­halb die­ser Frist mit­ge­teilt wer­den muss, wenn anhand objek­ti­ver, inner­halb der Zuord­nungs­frist erkenn­bar gewor­de­ner Anhalts­punk­te fest­steht, dass der Gegen­stand dem Unter­neh­men zuge­ord­net wur­de. Das Urteil bestä­tigt ver­gleich­ba­re Ent­schei­dun­gen aus dem letz­ten Jahr und gibt Unter­neh­mern noch mehr Sicher­heit.