Besteuerung eines teilweise privat finanzierten Stipendiums

Sofern für ein Stipendium eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen ist, ist zumindest der privat finanzierte Anteil des Stipendiums steuerpflichtig.

Leis­tun­gen aus einem Sti­pen­di­um, die kei­ner gegen­über den sons­ti­gen Ein­künf­ten vor­ran­gi­gen Ein­kunfts­art zuzu­ord­nen sind, sind als wie­der­keh­ren­de Bezü­ge steu­er­pflich­tig, wenn der Sti­pen­di­at für die Gewäh­rung der Leis­tun­gen eine wie auch immer gear­te­te wirt­schaft­li­che Gegen­leis­tung zu erbrin­gen hat. Das gilt nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs jeden­falls für aus öffent­li­chen und pri­va­ten Mit­teln gemein­sam finan­zier­te Sti­pen­di­en, soweit das Sti­pen­di­um teil­wei­se von einem Unter­neh­men aus­ge­zahlt wird.