Auswirkungen des Nullsteuersatzes für Solaranlagen bei Entnahmen oder Wertabgaben

Die Einführung des Nullsteuersatzes für die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen hat auch Auswirkungen auf Altanlagen, insbesondere wenn es um die Entnahme solcher Anlage oder unentgeltliche Wertabgaben geht.

Die Ein­füh­rung eines Null­steu­er­sat­zes für vie­le klei­ne­re Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen hat nicht nur Aus­wir­kun­gen auf neue Anla­gen. Auch wer bereits eine Solar­an­la­ge im Ein­satz hat, ist von der Ände­rung betrof­fen, wenn die Anla­ge dem Betriebs­ver­mö­gen zuge­ord­net ist, was bei einer zumin­dest teil­wei­sen Ein­spei­sung des damit erzeug­ten Stroms ins öffent­li­che Netz in der Regel der Fall ist.

Aus­wir­kun­gen erge­ben sich sowohl dann, wenn — wie meist — der erzeug­te Strom auch für den Pri­vat­haus­halt oder sons­ti­gen nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich genutzt wird, als auch für den Fall, dass die Anla­ge ver­kauft oder aus dem Betriebs­ver­mö­gen ent­nom­men wird. Auch zu die­sen Fäl­len hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in einer Ände­rung des Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­las­ses Stel­lung genom­men und erklärt, wel­che Fol­gen dies für die Umsatz­steu­er hat.

  • Neu­an­la­gen: Erwirbt ein Unter­neh­mer ab dem 1. Janu­ar 2023 eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge unter Anwen­dung des Null­steu­er­sat­zes, erüb­rigt sich man­gels Vor­steu­er­ab­zug die Ver­steue­rung einer unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be. Auch die Ent­nah­me oder unent­gelt­li­che Zuwen­dung einer sol­chen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ist kei­ne unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be. Soweit aller­dings Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der Anla­ge anfal­len, für die kein Null­steu­er­satz gilt, ist aller­dings nur ein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug für den unter­neh­me­risch genutz­ten Teil mög­lich, weil sonst für den pri­vat genutz­ten Anteil wie­der eine antei­li­ge Wert­ab­ga­be­be­steue­rung nötig wäre.

  • Wert­ab­ga­be: Wer bei einer vor 2023 ange­schaff­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­tet und den vol­len Vor­steu­er­ab­zug gel­tend gemacht hat, muss den pri­vat ver­brauch­ten Strom der Wert­ab­ga­ben­be­steue­rung unter­zie­hen. Unent­gelt­li­che Leis­tun­gen sind näm­lich umsatz­steu­er­pflich­tig, sofern der dabei ver­wen­de­te Gegen­stand zum vol­len oder teil­wei­sen Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt hat. Die­se Ver­pflich­tung besteht für Alt­an­la­gen auch nach dem 31. Dezem­ber 2022 wei­ter wie bis­her.

  • Alter­na­ti­ven: Um die Wert­ab­ga­be­be­steue­rung für Alt­an­la­gen für die Zukunft zu ver­mei­den, gibt es meh­re­re Optio­nen, die mit unter­schied­li­chen Vor- und Nach­tei­len ver­bun­den sind. Ist die Anla­ge schon min­des­tens fünf Jah­re im Betriebs­ver­mö­gen, dann ist in der Regel der Wech­sel zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ohne wesent­li­che Nach­tei­le mög­lich. Alter­na­tiv kom­men eine Ent­nah­me der Anla­ge aus dem Betriebs­ver­mö­gen oder ein Ver­kauf oder eine Schen­kung der Anla­ge an einen Ange­hö­ri­gen in Fra­ge.

  • Ent­nah­me: Die Ent­nah­me oder Schen­kung einer vor 2023 erwor­be­nen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die min­des­tens zum teil­wei­sen Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt hat, unter­liegt als unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be der Umsatz­steu­er. Aller­dings gilt dabei der Null­steu­er­satz, wenn die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen dafür erfüllt sind (neu­er Eigen­tü­mer muss der Betrei­ber der Anla­ge sein!). Der Fis­kus weist aber dar­auf hin, dass die Ent­nah­me nur eines Teils eines ursprüng­lich dem Unter­neh­men zuge­ord­ne­ten Gegen­stan­des, also ins­be­son­de­re nur des pri­vat genutz­ten Teils, nicht mög­lich ist. Eine Ent­nah­me der gesam­ten Anla­ge ist wie­der­um nur mög­lich, wenn künf­tig vor­aus­sicht­lich mehr als 90 % des erzeug­ten Stroms für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Davon geht der Fis­kus zu Ver­ein­fa­chungs­zwe­cken dann aus, wenn ein Teil erzeug­ten Stroms in einer Bat­te­rie gespei­chert wird. Es genügt auch, wenn eine Ren­ta­bi­li­täts­rech­nung eine Nut­zung für unter­neh­mens­frem­de Zwe­cke von über 90 % nahe­legt.

  • Anla­gen­ver­kauf: Wird ein Gegen­stand, bei des­sen Erwerb eine Berech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug bestand, zum Null­steu­er­satz wei­ter­ver­kauft, stellt dies allei­ne kei­ne Ände­rung der Ver­hält­nis­se dar, die eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung aus­lö­sen wür­de, also eine teil­wei­se Rück­gän­gig­ma­chung des ursprüng­li­chen Vor­steu­er­ab­zugs. Der Ver­kauf einer Alt­an­la­ge ist damit für den Ver­käu­fer umsatz­steu­er­lich mit kei­nen Nach­tei­len ver­bun­den. Aller­dings kann sich für den Käu­fer eine Ver­pflich­tung zur Vor­steu­er­be­rich­ti­gung erge­ben, wenn er die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nimmt.

  • Geschäfts­ver­äu­ße­rung: Ver­kauft oder über­eig­net ein Anla­gen­ei­gen­tü­mer, der selbst kein Klein­un­ter­neh­mer ist, die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge an einen Drit­ten, kann eine nicht­steu­er­ba­re Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Gan­zen vor­lie­gen. Dabei tritt der Erwer­ber an die Stel­le des bis­he­ri­gen Eigen­tü­mers, was für sich genom­men noch kei­ne Ver­pflich­tung zur Vor­steu­er­be­rich­ti­gung aus­löst. Wenn der Erwer­ber aber die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nimmt und der ursprüng­li­che Erwerb der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge noch kei­ne fünf Jah­re zurück liegt, führt der Wech­sel der Besteue­rungs­art aber zu einer Ände­rung der Ver­hält­nis­se, die eine Ver­pflich­tung zur Vor­steu­er­be­rich­ti­gung, also einer teil­wei­sen Rück­gän­gig­ma­chung des ursprüng­li­chen Vor­steu­er­ab­zugs mit sich bringt.