Bewertung eines GmbH-Anteils mit disquotalen Rechten

Ist ein GmbH-Anteil mit deutlich abweichenden Gewinnbezugs- und Stimmrechten verbunden, dann ist das auch bei der steuerlichen Bewertung dieses Anteils zu berücksichtigen.

Nach­dem ein Unter­neh­mer den Groß­teil sei­ner GmbH einer Stif­tung über­schrie­ben hat­te, die­sen Anteil aber nur mit einem mini­ma­len Gewinn­be­zugs- und Stimm­recht aus­ge­stat­tet hat­te, kam es mit dem Finanz­amt zum Streit über die Bewer­tung des Anteils und damit der Höhe des Spen­den­an­teils. Das Finanz­amt sah in den redu­zier­ten Gewinn­be­zugs- und Stimm­rech­ten einen deut­lich wert­min­dern­den Fak­tor und hat nun vom Bun­des­fi­nanz­hof Rücken­de­ckung bekom­men: Blei­ben die Gewinn­be­zugs- und Stimm­rech­te, mit denen ein Anteil an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­stat­tet ist, erheb­lich hin­ter dem Anteil am Nomi­nal­ka­pi­tal zurück, ist dies bei der Ermitt­lung des Ver­kehrs­werts die­ses Anteils in der Regel wert­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, sofern die Liqui­da­ti­on der Gesell­schaft nicht kon­kret abseh­bar ist. Die dis­quo­ta­len Rech­te sind weder als unge­wöhn­li­che noch als per­sön­li­che Ver­hält­nis­se anzu­se­hen, die bei der Ermitt­lung des Ver­kehrs­werts unbe­rück­sich­tigt blei­ben müss­ten.