Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer II

Trotz Privatnutzungsverbots spricht zumindest im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung ein Anscheinsbeweis für die private Fahrzeugnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Nach dem Finanz­ge­richt Köln hat sich auch das Finanz­ge­richt Müns­ter mit der Dienst­wa­gen­nut­zung eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers befasst und ist zu einem ähn­li­chen Ergeb­nis gekom­men: Bei einem Allein­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann selbst dann ein zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) füh­ren­der Anscheins­be­weis für die Pri­vat­nut­zung eines Fir­men­wa­gens vor­lie­gen, wenn im Anstel­lungs­ver­trag ein Pri­vat­nut­zungs­ver­bot ver­ein­bart wur­de. Das Finanz­ge­richt hat außer­dem fest­ge­stellt, dass die vGA nicht nach der 1 %-Rege­lung, son­dern nach Fremd­ver­gleichs­grund­sät­zen zu bewer­ten ist, was zumin­dest im Streit­fall zu einem noch höhe­ren Ansatz der Pri­vat­nut­zung geführt hät­te.

In jedem Fall hat­te die vGA auf­grund des Anscheins­be­wei­ses aber zur Fol­ge, dass auch kei­ne Son­der­ab­schrei­bung auf das Fahr­zeug mög­lich war, weil die Son­der­ab­schrei­bung eine betrieb­li­che Nut­zung von min­des­tens 90 % vor­aus­setzt. Das Finanz­amt und das Gericht gin­gen aber von einer Pri­vat­nut­zung in Höhe von 50 % aus. Vor dem Hin­ter­grund die­ses und ande­rer Urtei­le soll­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein Pri­vat­nut­zungs­ver­bot daher nicht nur ver­ein­ba­ren, son­dern auch durch geeig­ne­te Maß­nah­men (Fahr­ten­buch etc.) des­sen Umset­zung doku­men­tie­ren, um nicht spä­ter eine böse Über­ra­schung zu erle­ben.