Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Das Bundesfinanzministerium hat ein Urteil des Bundesfinanzhofs akzeptiert, demzufolge der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Vermietung nicht voraussetzt, dass die vermieteten Wohn- und Schlafräume in einem fest mit dem Boden verbundenen Gebäude liegen.

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat­te, dass der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz für die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung von Wohn- und Schlaf­räu­men nicht auf die Ver­mie­tung von Grund­stü­cken und mit die­sen fest ver­bun­de­nen Gebäu­den beschränkt ist, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass ent­spre­chend ange­passt. Im Streit­fall ging es um die Ver­mie­tung von Wohn­con­tai­nern an Ern­te­hel­fer, die nun eben­falls unter den ermä­ßig­ten Steu­er­satz fällt. Maß­geb­lich für die Anwen­dung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes ist neben der Kurz­fris­tig­keit der Ver­mie­tung, dass der Schwer­punkt der Leis­tung in der Über­las­sung der Wohn- oder Schlaf­räu­me zur Beher­ber­gung liegt. Ent­schei­dend ist dabei der Cha­rak­ter der Leis­tung aus der Sicht eines Durch­schnitts­ver­brau­chers. Bei­spiels­wei­se ist die Ver­mie­tung von nicht orts­fes­ten Haus­boo­ten oder Wohn­mo­bi­len nicht begüns­tigt, da dabei nicht der Beher­ber­gungs­ge­dan­ke im Vor­der­grund steht, son­dern die Mobi­li­tät für die Gesamt­leis­tung cha­rak­ter­be­stim­mend ist.