Zeitpunkt der Vereinnahmung bei einer Überweisung

Im Fall der Ist-Versteuerung kommt es bei einer Banküberweisung nicht auf das Datum der Werstellung, sondern auf das Buchungsdatum des Zahlungseingangs an.

Wird die Umsatz­steu­er­schuld nach Ist-Wer­ten ermit­telt (Ver­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten), kommt es dar­auf an, wann die Zah­lung zufließt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu fest­ge­stellt, dass bei Über­wei­sun­gen eine Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts auch dann erst im Zeit­punkt der Gut­schrift auf dem Giro­kon­to des Zah­lungs­emp­fän­gers vor­liegt, wenn die Wert­stel­lung (Valu­tie­rung) bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt erfolgt ist. Im Streit­fall ging es um eine Gut­schrift, die von der Bank erst am 2. Janu­ar auf dem Kon­to gebucht wur­de, aber mit Wert vom 31. Dezem­ber wert­ge­stellt wur­de. Für den Bun­des­fi­nanz­hof war ent­schei­dend, dass der Emp­fän­ger erst dann über den Betrag ver­fü­gen kann, wenn die­ser von der Bank ver­bucht wur­de. Auf das Datum der Wert­stel­lung kommt es also nicht an.