Adoptionskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Auch bei einer Kinderlosigkeit aufgrund von Unfruchtbarkeit sind die Kosten einer Adoption nicht als Krankheitsfolgekosten abziehbar.

Unge­woll­te Kin­der­lo­sig­keit kann für Eltern sehr belas­tend sein. Trotz­dem ist eine Adop­ti­on nicht mit einer Heil­be­hand­lung gleich­zu­stel­len, wie das Finanz­ge­richt Müns­ter meint. Die Kos­ten für die Adop­ti­on sind damit kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, weil sie nicht auf einer zwangs­läu­fi­gen Maß­nah­me beru­hen und damit kei­ne Krank­heits­kos­ten im eigent­li­chen Sinn dar­stel­len. Das gilt auch dann, wenn der Adop­ti­on eine erfolg­lo­se Behand­lung für die Kin­der­lo­sig­keit vor­an­ge­gan­gen ist. Im Hin­blick auf die Ankün­di­gung eines BFH-Senats, die Adop­ti­ons­kos­ten doch zum Steu­er­ab­zug zuzu­las­sen hat das Gericht aber die Revi­si­on zu die­sem Urteil zuge­las­sen. Ob die kla­gen­den Eltern davon Gebrauch machen, ist noch nicht bekannt.