Datenschutzrecht im Bereich der Finanzverwaltung

Zwar gilt die DSGVO auch für den Fiskus, allerdings sind die daraus resultierenden Auskunftsansprüche gegenüber dem Finanzamt in der Regel beschränkt.

Seit Inkraft­tre­ten der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) erhal­ten die Finanz­be­hör­den regel­mä­ßig Aus­kunfts­be­geh­ren von Steu­er­zah­lern, die sich auf die DSGVO beru­fen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun in einem Grund­satz­ur­teil über die Vor­aus­set­zun­gen und die Reich­wei­te des Aus­kunfts­an­spruchs nach der DSGVO ent­schie­den. Laut dem Urteil unter­liegt die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch die Finanz­ver­wal­tung grund­sätz­lich der DSGVO, und zwar unab­hän­gig davon, wie die Akten geführt und die Daten ver­ar­bei­tet wer­den. Der Anwen­dungs­be­reich der DSGVO, die auf Vor­ga­ben der EU basiert, ist auch nicht auf die Steu­ern beschränkt, die in der EU har­mo­ni­siert sind, son­dern umfasst alle Steu­er- und Abga­ben­ar­ten.

Aller­dings gewährt die DSGVO laut dem Urteil nicht ohne wei­te­res das Recht auf Über­las­sung der beim Fis­kus über den Steu­er­zah­ler vor­han­de­nen Daten und Unter­la­gen. Der Aus­kunfts­an­spruch nach der DSGVO beschränkt sich viel­mehr zunächst dar­auf, zu erfah­ren, wel­che Kate­go­ri­en von Daten zu wel­chen Zwe­cken ver­ar­bei­tet wer­den und für wel­che Dau­er dies erfolgt. Nur wenn eine Kopie von Doku­men­ten uner­läss­lich ist, um der betrof­fe­nen Per­son die wirk­sa­me Aus­übung der ihr durch die DSGVO ver­lie­he­nen Rech­te (z.B. Lösch­an­sprü­che) zu ermög­li­chen, besteht ein Anspruch dar­auf, eine Kopie von Aus­zü­gen aus Doku­men­ten oder gar von gan­zen Doku­men­ten oder auch von Aus­zü­gen aus Daten­ban­ken zur Ver­fü­gung gestellt zu bekom­men. Wie der Euro­päi­sche Gerichts­hof bereits ent­schie­den hat, kann sich näm­lich die Wie­der­ga­be von Aus­zü­gen aus Doku­men­ten oder von gan­zen Doku­men­ten als uner­läss­lich erwei­sen, wenn die­se in ihrem Zusam­men­hang dar­ge­stellt wer­den müs­sen, um ihre Ver­ständ­lich­keit zu gewähr­leis­ten.

Ein Aus­schluss des Aus­kunfts­rechts kommt nur in Betracht, wenn der Ver­ant­wort­li­che dar­legt, dass ein offen­kun­dig unbe­grün­de­ter oder exzes­si­ver Antrag vor­liegt. Mit dem Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof einer­seits die Rech­te der Betrof­fe­nen, die sich aus der DSGVO erge­ben, bestä­tigt, ande­rer­seits aber auch klar­ge­stellt, dass die DSGVO dem Steu­er­zah­ler kei­nen auto­ma­ti­schen Ein­blick in die über ihn geführ­ten Steu­er­ak­ten beim Finanz­amt ver­schafft.