Die­ses Jahr den­ke ich dran! Tja, das Jahr ist ja zur Hälf­te schon rum und trotz­dem noch gute Vor­sät­ze tref­fen? Lohnt sich das? Hier ein kla­res Jein! — Es gibt auch im Steu­er­recht Hand­lun­gen, die noch nicht zu spät sind.

Wir haben hier ein­mal ein paar Punk­te zusam­men­ge­tra­gen, was ab Jah­res­be­ginn gemacht wer­den muss, aber auch Maß­nah­men, die Sie jetzt noch tref­fen kön­nen, bei denen es also noch nicht zu spät ist.

Zu spät ist es:

  • wenn Ihnen heu­te ein­fällt für das lau­fen­de Jahr ein Fahr­ten­buch füh­ren zu wol­len. Die­ses muss näm­lich zeit­nah geführt wer­den, von der prak­ti­schen Umset­zung ganz zu schwei­gen.
  • Zu spät kann es sein, wenn Sie für Ihr Fahr­zeug im Pri­vat­ver­mö­gen für die betrieb­li­che Nut­zung nicht die 30 Cent anset­zen wol­len, son­dern eine Voll­kos­ten­rech­nung anstre­ben, um so einen höhe­ren Kos­ten­satz berück­sich­tigt zu bekom­men. War­um zu spät? Weil Ihnen wahr­schein­lich der Anfangs­ki­lo­me­ter­stand des Jah­res fehlt und so die jähr­li­che Lauf­leis­tung nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann. Es sein denn, die jähr­li­che Lauf­leis­tung ist aus ande­ren Unter­la­gen oder anhand der Vor­jah­re ersicht­lich. Natür­lich soll­ten auch alle Auf­wands­be­le­ge vor­han­den sein.
  • Zu spät ist es, wenn Sie sich für das lau­fen­de jahr eine höhe­re Tan­tie­me zah­len wol­len. Denn jede Ver­ein­ba­rung, die Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit sich tref­fen wol­len, muss im Vor­hin­ein erfol­gen.

Nicht zu spät ist es dage­gen für fol­gen­de Hand­lun­gen:

  • Sie wol­len die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung bei­be­hal­ten. Dann müs­sen Sie die jähr­li­che Umsatz­gren­ze von 17.500 € peni­bel ein­hal­ten. Ein Euro drü­ber und es ist ab dem Fol­ge­jahr vor­bei mit steu­er­frei­en Umsät­zen. Aller­dings, und das ver­ges­sen auch Man­che könn­ten Sie dann end­lich Vor­steu­er­be­trä­ge abzie­hen.
  • Nicht zu spät ist es auch für das Herbst­ge­spräch. Haben Sie schon ein­mal dar­an gedacht – wenn Ihnen der Gewinn und damit die Steu­er­last zu hoch wird – ein­fach den Dezem­ber frei zu machen? Nur wenn Sie sich recht­zei­tig die­se Fra­ge stel­len, kön­nen Sie sich Lebens­qua­li­tät sichern.
  • Sie wol­len Ihren Mit­ar­bei­tern etwas zukom­men las­sen, dass auch wirk­lich bei ihm ankommt. Hier gibt es zum Bei­spiel die Ben­zin­gut­schei­ne, die betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge oder ande­re Zuwen­dun­gen, die beim Mit­ar­bei­ter steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei sind. Das gilt dann teil­wei­se sogar für die Mini­job­ber.
  • Die pünkt­li­che Abga­be Ihrer Steu­er­erklä­rung, kann unnö­ti­gen Ärger mit dem Finanz­amt ver­mei­den, da ansons­ten Ver­spä­tungs­zusschlä­ge fest­ge­setzt wer­den kön­nen.
  • Sie möch­ten in Ihrer selbst­ge­nutz­ten Woh­nung oder Haus reno­vie­ren oder umbau­en? Arbeits­kos­ten von bis zu 6.000 Euro las­sen sich in jedem Jahr gel­tend machen. Dadurch sind bis zu 1.200 Euro Steu­e­rer­er­mä­ßi­gung mög­lich. Wer sich die­sen Steu­er­bo­nus noch in die­sem Jahr sichern will, soll­te schnell Hand­wer­ker fin­den, sie beauf­tra­gen und die Rech­nung bis Jah­res­en­de durch Über­wei­sung beglei­chen.
  • Das gilt auch für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen wie den Win­ter­dienst, Haus­meis­ter-, Fens­ter­put­zer, Gärt­ner, und ähn­li­che Arbei­ten. Für die­se kön­nen Sie bis zu 20% aus maxi­mal 4.000 Euro als Steu­er­erstat­tung erhal­ten.
  • Bei den Wer­bungs­kos­ten lohnt sich genau­es Nach­rech­nen: Jedem Arbeit­neh­mer ste­hen 1.000 Euro im Jahr als Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le zu. Wer bei­spiels­wei­se jeden Arbeits­tag 15 Kilo­me­ter zur Arbeit fährt, kommt damit schon über die­se Pau­scha­le und jede wei­te­re beruf­li­che Aus­ga­be wirkt sich aus.
  • Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen sind zwangs­läu­fi­ge, not­wen­di­ge pri­va­te Aus­ga­ben, die Sie steu­er­lich gel­tend machen dür­fen. Aller­dings müs­sen die Kos­ten dafür Ihre zumut­ba­re Belas­tung über­stei­gen. Die­se hängt ab von der Höhe Ihrer Ein­künf­te, dem Fami­li­en­stand und der Anzahl Ihrer Kin­der. Steht etwa eine teu­re Zahn­be­hand­lung an, lohnt es sich, Krank­heits­kos­ten in jenem Jahr bün­deln, in dem die zumut­ba­re Belas­tung vor­aus­sicht­lich über­schrit­ten wird.
  • Paa­re, die getrennt leben und somit bei­de in der Steu­er­klas­se I (oder Steu­er­klas­se II für allein­er­zie­hen­de Eltern) sind, sich jedoch wie­der ver­söh­nen und in einem gemein­sa­men Haus­halt zie­hen, kön­nen dadurch für das gesam­te Jahr das Ehe­gat­ten­split­ting gel­tend machen. Das gilt auch, wenn es nach kur­zer Zeit zur neu­er­li­chen Tren­nung kommt.
  • Die ohne­hin geplan­ten Aus­ga­ben kön­nen, wenn Sie die­se vor­zie­hen, noch im lau­fen­den Jahr die Steu­er­be­las­tung sen­ken. Aller­dings wir­ken sich die Aus­ga­ben mit­un­ter ganz unter­schied­lich auf die Steu­er­schuld aus. Hier­zu soll­ten Sie uns anspre­chen!
  • Sie pla­nen in den nächs­ten drei Jah­ren die Anschaf­fung einer Foto­vol­ta­ik­an­la­ge und wol­len dafür die­ses Jahr schon einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gel­tend machen? Dann holen Sie bit­te bereits die­ses Jahr ent­spre­chen­de Ange­bo­te ein, als Nach­weis für das geplan­te Vor­ha­ben.
  • Das Vor­steu­er­ver­gü­tungs­ver­fah­ren gibt Ihnen als Unter­neh­mer die Mög­lich­keit, sich die in einem ande­ren Staat durch ein dort ansäs­si­ges Unter­neh­men in Rech­nung gestell­ten Umsatz­steu­er­be­trä­ge erstat­ten zulas­sen. Die Anträ­ge hier­zu müs­sen aller­dings bis zum 30.06. und bei Staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on bis zum 30.09. des Fol­ge­jah­res gestellt wer­den.

Die­ser Arti­kel stammt aus der Bro­schü­re „Lot­se“, der vier­tel­jähr­li­chen Man­dan­ten­zei­tung des del­fi-net Steu­er­be­ra­ter-Netz­werk, in dem unse­re Kanz­lei Mit­glied ist. ist.“