Personal, Arbeit und Soziales

Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 sieht Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er, Steu­er­vor­tei­le für Elek­tro-Dienst­wa­gen und eine Neu­re­ge­lung des Ver­lust­ab­zugs bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten vor.
Ob die Leis­tung des Arbeit­ge­bers ins­ge­samt als Abfin­dung steu­er­pflich­tig ist oder nur ein­zel­ne Teil­zah­lun­gen, hängt davon ab, ob alle Teil­zah­lun­gen als Ersatz für ent­gan­ge­ne Ein­nah­men gezahlt wer­den.
Die Frist für die Über­mitt­lung der elek­tro­ni­schen Ver­mö­gens­bil­dungs­be­schei­ni­gung ist für das Anla­ge­jahr ein­ma­lig bis zum 31. August 2018 ver­län­gert wor­den.
Zwar ist die Über­las­sung eines Dienst­wa­gens an einen Mini­job­ber unge­wöhn­lich, aber für das Finanz­ge­richt Köln noch im Rah­men des Fremd­üb­li­chen, womit die Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sind.
Auch beson­de­re Kon­stel­la­tio­nen berück­sich­tigt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in sei­nen Vor­ga­ben für die Anwen­dung der 1 %-Rege­lung für einen Fir­men­wa­gen.
Die Nut­zung eines Fir­men­wa­gens für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeit kann statt mit der monat­li­chen Pau­scha­le auch ein­zeln bewer­tet wer­den.
Neben einem ord­nungs­ge­mä­ßen Fahr­ten­buch sind noch wei­te­re Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung zu beach­ten, wenn der geld­wer­te Vor­teil für einen Dienst­wa­gen nach der tat­säch­li­chen außer­dienst­li­chen Nut­zung bestimmt wer­den soll.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat aus­führ­lich zur lohn­steu­er­li­chen Behand­lung eines Dienst­wa­gens Stel­lung genom­men.
Für ein Import­fahr­zeug, das im Inland nicht bau­gleich ver­füg­bar ist, muss der Brut­to­lis­ten­preis für die 1 %-Rege­lung geschätzt wer­den.
Die Finanz­ver­wal­tung hat erklärt, was bei der Über­las­sung von Fahr­rä­dern und Elek­tro­rä­dern an Arbeit­neh­mer zu beach­ten ist, ins­be­son­de­re beim Lea­sing und Laden von E-Bikes im Betrieb.