Selbständige und Unternehmer

Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Das Bun­des­amt für Jus­tiz wird in Fäl­len, in denen die Offen­le­gungs­frist für den Jah­res­ab­schluss 2023 bereits abge­lau­fen ist, erst im April mit der Ein­lei­tung von Ord­nungs­geld­ver­fah­ren begin­nen.
Die ein­ma­li­ge Steu­er­ver­güns­ti­gung für den Gewinn aus einer Betriebs­ver­äu­ße­rung kann auch ver­braucht wer­den, wenn das Finanz­amt den Vor­teil eigen­mäch­tig und ohne Antrag des Unter­neh­mers gewährt hat.
Bun­des­tag und Bun­des­rat haben die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen, um die Tarifer­mä­ßi­gung für Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft auch nach 2022 fort­zu­füh­ren.
Das drit­te Jahr in Fol­ge plant das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um bei der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be mit einem Bei­trags­satz von 5,0 %.
Auch im Fall einer unent­gelt­li­chen Betriebs­über­tra­gung kann es beim bis­he­ri­gen Inha­ber im Ein­zel­fall zu nach­träg­li­chen Betriebs­aus­ga­ben kom­men.
Das Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz wird um eine wei­te­re Maß­nah­me aus der Wachs­tums­in­itia­ti­ve ergänzt, die zusätz­li­che Steu­er­vor­tei­le für Elek­tro-Fir­men­wa­gen vor­sieht.
Das Hono­rar für den Steu­er­be­ra­ter, der den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn aus dem Ver­kauf eines Gesell­schafts­an­teils ermit­telt und erklärt, gehört zu den abzieh­ba­ren Ver­äu­ße­rungs­kos­ten.
Ab 2025 stellt der Fis­kus die schon lan­ge geplan­te Über­mitt­lungs­mög­lich­keit für die Mel­dung elek­tro­ni­scher Auf­zeich­nungs­sys­te­me bereit, womit die bis­her aus­ge­setz­te Mit­tei­lungs­pflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
Im Novem­ber 2024 star­tet die Ver­ga­be der seit Jah­ren geplan­ten Wirt­schafts-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, mit der sich künf­tig jeder wirt­schaft­lich Täti­ge ein­deu­tig gegen­über Finanz­äm­tern und ande­ren Behör­den iden­ti­fi­zie­ren kön­nen soll.