Selbständige und Unternehmer

Ein Ein­zel­un­ter­neh­mer mit meh­re­ren von­ein­an­der unab­hän­gi­gen Gewer­be­be­trie­ben kann den Höchst­be­trag für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge poten­zi­ell mehr­fach aus­schöp­fen.
Bei der pau­scha­len Ver­steue­rung der Über­las­sung von Logen­plät­zen sind die antei­li­gen Aus­ga­ben für Leer­plät­ze nicht zu berück­sich­ti­gen.
Auch Influ­en­cer und Per­so­nen mit ähn­li­chen Tätig­kei­ten kön­nen Aus­ga­ben für Acces­soires, Kos­me­tik oder Klei­dungs­stü­cke nicht als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen.
Wenn nach­träg­li­che Ände­run­gen in einem elek­tro­ni­schen Fahr­ten­buch nicht in der Daten­da­tei selbst doku­men­tiert wer­den, liegt kein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch vor.
Ab 2025 sol­len Unter­neh­men nach dem Wil­len des Fis­kus den ers­ten Schritt zu einer kom­plet­ten Erfas­sung aller Umsät­ze durch das Finanz­amt machen und für B2B-Umsät­ze nur noch elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen ver­wen­den.
Nach dem Bun­des­tag hat auch der Bun­des­rat dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz zuge­stimmt, sodass die­ses nun ver­kün­det wer­den und in Kraft tre­ten kann.
Der Gesetz­ge­ber ist ver­pflich­tet, auch die Über­tra­gung von Wirt­schafts­gü­tern zwi­schen betei­li­gungs­iden­ti­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zum Buch­wert zu ermög­li­chen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof stellt die Fol­gen des For­de­rungs­ver­zichts durch den Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft klar.
Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz muss­te schon meh­re­re Hür­den über­win­den und steht immer noch auf der Kip­pe, auch wenn ein Kom­pro­miss den Umfang des Geset­zes bereits auf weni­ger als die Hälf­te des ursprüng­li­chen Ent­las­tungs­vo­lu­mens redu­ziert hat.
Allein for­ma­le Män­gel bei der Buch­füh­rung recht­fer­ti­gen noch kei­ne Schät­zungs­be­fug­nis des Finanz­amts, sofern es nicht auch sach­li­che Män­gel gibt, die eine Schät­zung nahe­le­gen.