Selbständige und Unternehmer

Die Tätig­keit als Daten­schutz­be­auf­trag­ter ist eine gewerb­li­che Tätig­keit und kann bei einem Frei­be­ruf­ler damit sowohl eine Buch­füh­rungs­pflicht als auch eine Abfär­bung auf frei­be­ruf­li­che Ein­künf­te aus­lö­sen.
Die Ver­trags­arzt­zu­las­sung ist ein Wirt­schafts­gut, das kei­nem Wert­ver­zehr unter­liegt und nicht abge­schrie­ben wer­den kann.
Eine Dop­pel­ga­ra­ge kann nur ins­ge­samt oder gar nicht zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren und ist damit kein not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen, wenn sie maxi­mal zur Hälf­te für einen Fir­men­wa­gen genutzt wird.
Rech­nungs­num­mern müs­sen zwar ein­deu­tig und ein­ma­lig sein, aber eine Pflicht zu einem lücken­lo­sen Num­mern­sys­tem sieht das Finanz­ge­richt Köln nicht.
Die Stel­lung als Mit­un­ter­neh­mer ist nicht von einer bestimm­ten Hal­te­dau­er der Gesell­schafts­an­tei­le abhän­gig.
Es gibt kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken, dass auch bei Ange­hö­ri­gen­dar­le­hen eine zwin­gen­de Abzin­sung erfolgt, wenn das Dar­le­hen unver­zins­lich ist.
Ab 2018 gel­ten höhe­re Grenz­be­trä­ge für die Sam­mel­pos­ten- oder Sofort­ab­schrei­bung von gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern.
Die zum Jah­res­wech­sel in Kraft getre­te­ne Reform der Invest­ment­be­steue­rung ver­ein­facht radi­kal die Besteue­rung von Invest­ment­fonds für die Anle­ger.
Das neue Jahr bringt höhe­re Frei­be­trä­ge und GWG-Grenz­wer­te, nied­ri­ge­re Bei­trags­sät­ze, die Betriebs­ren­ten- und die Invest­ment­steu­er­re­form sowie vie­le wei­te­re Ände­run­gen mit sich.
Weil die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge das Betriebs­ver­mö­gen erhöht, kann sie dazu füh­ren, dass bei Bilan­zie­rern der Grenz­be­trag für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag über­schrit­ten wird.