Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich mit den Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs zu vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen für einen Fir­men­wa­gen aus­ein­an­der­ge­setzt.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Regeln für den Abzug der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer über­ar­bei­tet.
Wird ein Arbeits­zim­mer auch teil­wei­se im Rah­men von Ein­künf­ten ver­wen­det, die den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus­schlie­ßen, redu­ziert sich dadurch nicht der jähr­li­che Höchst­be­trag von 1.250 Euro für die abzieh­ba­ren Kos­ten.
Auch wenn der Steu­er­zah­ler erst am Fol­ge­tag wie­der vom Arbeits­ort nach Hau­se fährt, ist die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur ein­mal pro Fahrt zur Arbeits­stel­le anzu­set­zen.
Auch bei mehr als einem Wohn­sitz mit je einem häus­li­chem Arbeits­zim­mer kön­nen für das Arbeits­zim­mer maxi­mal 1.250 Euro an Aus­ga­ben pro Jahr gel­tend gemacht wer­den.
Mit einer Viel­zahl von Detail­ver­bes­se­run­gen und einem neu­en För­der­mo­dell wird die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung ab 2018 deut­lich aus­ge­baut und in der Hand­ha­bung ver­ein­facht.
Auf die ermä­ßig­te Besteue­rung einer Abfin­dung nach der Fünf­tel­re­ge­lung hat ein Arbeit­neh­mer auch dann einen Anspruch, wenn die Initia­ti­ve zur Ver­ein­ba­rung der Abfin­dung von ihm aus­ge­gan­gen ist.
Um noch recht­zei­tig vor der Bun­des­tags­wahl diver­se Ände­run­gen im Steu­er­recht umset­zen zu kön­nen, wur­den die­se in zwei bereits lau­fen­de Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­ge­nom­men, die jetzt abge­schlos­sen sind.
Eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung des Arbeit­ge­bers auf­grund einer mög­li­chen Dis­kri­mi­nie­rung ist als Scha­dens­er­satz kein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn.
Die ver­schie­de­nen Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, die ein ehren­amt­li­cher Schöf­fen­rich­ter erhält, sind teil­wei­se steu­er­frei und teil­wei­se steu­er­pflich­tig.