Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Bei einer Aus­bil­dung mit per Rechts­vor­schrift gere­gel­ter Aus­bil­dungs­zeit endet der Kin­der­geld­an­spruch nicht schon mit der Bekannt­ga­be des Prü­fungs­er­geb­nis­ses.
Auch zur Behand­lung eines Lipö­dems ist eine Fett­ab­sau­gung ohne vor­he­ri­ges amts­ärzt­li­ches Attest nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar.
Das neue Jahr bringt höhe­re Frei­be­trä­ge und GWG-Grenz­wer­te, nied­ri­ge­re Bei­trags­sät­ze, die Betriebs­ren­ten- und die Invest­ment­steu­er­re­form sowie vie­le wei­te­re Ände­run­gen mit sich.
Wenn für den glei­chen Zeit­raum eine gesetz­li­che und eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung besteht, sind die Bei­trä­ge zur Basis­ab­si­che­rung in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung nicht als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar.
Das Finanz­amt muss die Vor­aus­set­zun­gen der Abzugs­fä­hig­keit von Schul­geld­zah­lun­gen selbst prü­fen statt eine Beschei­ni­gung der zustän­di­gen Schul­be­hör­de zu ver­lan­gen.
Anders als das Kin­der­geld gilt das Betreu­ungs­geld als eige­nes Ein­kom­men des Eltern­teils und min­dert damit den Betrag, bis zu dem Unter­halts­zah­lun­gen an die­se Per­son steu­er­lich abzieh­bar sind.
Selbst wenn die außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen in einem Kalen­der­jahr höher sind als das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men, ist eine Ver­tei­lung auf meh­re­re Jah­re nicht mög­lich.
Die Pro­zess­kos­ten für einen Schei­dungs­pro­zess sind nicht mehr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzieh­bar.
Zahlt der Unter­halts­ver­pflich­te­te wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht wie ver­ein­bart die Steu­er­last des Unter­halts­emp­fän­gers, ist dies kein Grund für einen Erlass der Steu­er.
Wer Krank­heits­kos­ten selbst trägt, um von sei­ner pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung eine Bei­trags­er­stat­tung zu erhal­ten, kann die­se Kos­ten nicht steu­er­lich gel­tend machen.