Erbschaft und Schenkung

Auch wenn der spä­te­re Erbe wäh­rend eines lang­wie­ri­gen Erb­streits noch kei­nen Zugriff auf den Nach­lass hat, muss er Nach­zah­lungs­zin­sen zu den Steu­ern auf die Erträ­ge leis­ten, sobald die­se zuge­ord­net wer­den kön­nen.
Auch die an einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Per­so­nen­ge­sell­schaft gezahl­te Ver­gü­tung zählt zur Lohn­sum­me, die für die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung rele­vant ist.
Sofern sich ein markt­üb­li­cher Ver­gleichs­zins­satz für die Bewer­tung der Schen­kungsteu­er bei einem zins­lo­sen oder nied­rig ver­zins­ten Dar­le­hen bereits aus ande­ren Quel­len ergibt, ist der Dar­le­hens­neh­mer nicht ver­pflich­tet, die­sen selbst nach­zu­wei­sen.
Da die Leis­tun­gen einer Ster­be­geld­ver­si­che­rung den Wert des Nach­las­ses erhö­hen, sind auch die damit teil­wei­se abge­gol­te­nen Bestat­tungs­kos­ten in vol­ler Höhe als Nach­lass­ver­bind­lich­keit zu berück­sich­ti­gen.
Neben der E-Rech­nung, der Grund­steu­er­re­form und höhe­ren Frei­be­trä­gen gibt es vie­le wei­te­re Ände­run­gen, auf die sich die Steu­er­zah­ler 2025 ein­stel­len müs­sen.
Auch wenn die Eltern auf das Erbe der Groß­el­tern ver­zich­ten und damit zivil­recht­lich als ver­stor­ben gel­ten, steht dem Enkel damit nicht der höhe­re Frei­be­trag bei der Erb­schaft­steu­er zu.
Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Im Ver­gleich zu 2022 ist das erb­schaft- und schen­kungsteu­er­pflich­ti­ge Ver­mö­gen im Jahr 2023 um 19,8 % gestie­gen.
Die auf einen Aus­schüt­tungs­an­spruch ent­fal­len­de Kapi­tal­ertrag­steu­er ist kei­ne Nach­lass­ver­bind­lich­keit, womit die Aus­schüt­tung dop­pelt mit Steu­er belas­tet wird.
Die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung eines Fami­li­en­heims umfasst nur eine ange­mes­se­ne Grund­stück­flä­che, wenn das Gebäu­de auf einem beson­ders gro­ßen Grund­stück steht.