Erbschaft und Schenkung

Ent­schei­dend für die Anwen­dung erb­schaft­steu­er­li­cher Begüns­ti­gungs­re­ge­lun­gen ist der Inhalt eines Ver­mächt­nis­ses, nicht die tat­säch­li­che Leis­tung durch den Erben zur Erfül­lung des Ver­mächt­nis­ses.
Der Abzugs­be­trag für Betriebs­ver­mö­gen bei der Erb­schaft­steu­er wird für den ers­ten Erwerb inner­halb des Zehn­jah­res­zeit­raums auch dann ver­braucht, wenn er sich nicht aus­wirkt.
Der Groß­teil der Ände­run­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wirkt sich 2021 aus. Doch es gibt auch eini­ge Ände­run­gen, die rück­wir­kend oder erst mit Ver­zö­ge­rung in Kraft tre­ten.
Bei der erb­schaft­steu­er­li­chen Lohn­sum­men­re­ge­lung wird auch das nicht vom Unter­neh­men selbst getra­ge­ne Kurz­ar­bei­ter­geld als Teil der Lohn­sum­me gewer­tet.
Trotz eines Vor­be­halts­nieß­brauchs kann bei der Schen­kung eines Kom­man­dit­an­teils eine Steu­er­be­frei­ung für Betriebs­ver­mö­gen in Fra­ge kom­men.
Eine mehr­jäh­ri­ge Reno­vie­rungs­pha­se für ein geerb­tes Fami­li­en­heim führt auch bei Beson­der­hei­ten der Immo­bi­lie dazu, dass die Steu­er­be­frei­ung für ein selbst­ge­nutz­tes Fami­li­en­heim weg­fällt.
Auch bei wei­te­rer Selbst­nut­zung im Rah­men eines lebens­lan­gen Wohn­rechts führt die Über­tra­gung eines Fami­li­en­heims inner­halb von zehn Jah­ren zu einer Nach­ver­steue­rung bei der Erb­schaft­steu­er.
Das Finanz­amt ist nicht ver­pflich­tet, Erb­schaft­steu­er­schul­den vor­ran­gig oder aus­schließ­lich in den unge­teil­ten Nach­lass zu voll­stre­cken.
Nur im Aus­nah­me­fall wird die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim gewährt, wenn bis zum Beginn der Selbst­nut­zung durch den Erben mehr als sechs Mona­te ver­stri­chen sind.
Die mit­tel­ba­re Schen­kung von Betriebs­ver­mö­gen ist bei der Schen­kungsteu­er nicht begüns­tigt, weil nicht Betriebs­ver­mö­gen selbst, son­dern nur ein Geld­be­trag unter Auf­la­ge über­tra­gen wird.